Gesetzliches Güterrecht — Beendigung der Verwaltung usw. 5 1417—1422
§ 1417. Wird eine Verbindlichkeit, die nach den 88 1415, 1416
dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, aus dem eingebrachten Gute berichtigt,
so hat die Frau aus dem Vorbehaltsgute, soweit dieses reicht, zu dem
eingebrachten Gute Ersatz zu leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der Frau, die im Verhältnisse der Ehegatten
zu einander nicht dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, aus dem
Vorbehaltsgute berichtigt, so hat der Mann aus dem eingebrachten Gute,
soweit dieses reicht, zu dem Vorbehaltsgut Ersatz zu leisten.“)
4 Been digung der Verwaltung und Nutznießung.“")
8. 1418. Die Frau kann auf Aufhebung der Berwaltung und
Kutznießung klagen: 75)
1. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau
nach § 1391 Sicherheitsleistung verlangen kann;
2 wenn der Mann seine Verpflichtung, der Frau#
und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen Unterhalt
zu gewähren, verletzt hato) und für die büunkt eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Eine
Verletzung der Unterhaltspflicht liegt schon dann vor, wenn
der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nicht mindestens
der Unterhalt gewährt wird, welcher ihnen bei ordnungsmäßiger
Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten
Gutes zukommen würde;
wenn der Mann entmündigt ist;)
wenn der Mann nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
einen Pfleger erhalten hat:
5. wenn für den Mann ein Abwesenheitspfleger bestellt
??) und die baldige Aufhebung der Pflegschaft nicht zu erwarten
ist.
Die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung tritt mit der
Rechtskraft des Urteils ein.“)
1419. Die Verwaltung und Nutznießung endigt mit der Rechtskraft
Beschlusses, durch den der Konkurs über das Vermögen des
Nannes eröffnet wird. 100)
5 1420. Die Verwaltung und Nutznießung endigt, wenn der
NMans für tot erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des
Todes gilt.1%)
5 1421. Nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
hat der Mann das eingebrachte Gut der Frau herauszugeben und ihr über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 10:) Auf die Herausgabe eines
landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des
8 592, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften
der §§ 592, 593 entsprechende Anwendung.108)
*1422. Wird die Verwaltung und Nutznießung auf Grund des
8 1418 durch Urteil aufgehoben, so ist der Mann zur Herausgabe des
eingebrachten Gutes so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Heraus-—
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