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Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig das zugeteilte Kennzeichen, die
Ausgangsbescheinigung außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen
Aufenthalt einzurechnenden Tage zu enthalten. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweise im
Inlande zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inlande zu rechnen.
Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen.
Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist als im Inlande zugebracht
der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur frei—
willigen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen ist. Weist der
Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zoll—
stelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeit—
put eerfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt
maßgebend.
12. In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat oder
auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der Aufnahme
in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind als Tage
inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs
stattgefunden hat. 1
Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und die
Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem Zwecke
dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus über die
Grenze zurückzufahren.
Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im Inlande
befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.
Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle zu-
ständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inlande befunden
hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die Gewerbeanstalt
oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß für den Fall des Ein-
ganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der
Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird.
13. Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Verbindung
zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanzbehörde im Falle des
örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von der Erhebung
der Reichsstempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen werden, sofern die im Inlande
gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird.
Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen Ver-
hältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
14. Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer erhoben, so ist von den
Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraft-
fahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für eine Jahreskarte nur im halben Betrage zu entrichten.
Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Steuer
erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit Anwendung.
Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbarstaat ab-
geschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so gelten als
Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 Kilometer von der Grenze entfernt wohnen.
Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund der
Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.
Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amtskundig,
so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller durch eine orts-
polizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt.