Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

Auslieferung  der  Gefluͤchteten.

Artikel  40.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich  gefluͤchtet
haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorgaͤngiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  zwar,  wenn  wegen
Unvermoͤgenheit  der  Inquisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten  niedergeschlagen
werden  muͤssen,  nur  der  baren  Auslagen,  z.  B.  fuͤr  Atzung,  Transport,  Porto
und  Fopialien,  ausgeliefert.

Auslieferung  der  Auslnder.

Artikel  41.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unterthanen  sind,  werden,  wenn
sie  Strafgesetze  des  einen  der  beyden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt  sind,
demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Regquisition
  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  Artikel  bestimmt  ist,  ausgeliefert;
  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als  uUnterthan  angehört,  auf
die  vorher  von  dem  regquirirten  gemachte  Anzeige  der  Verhaftung,  jene  Uebertreter
  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen  Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.

Artikel  42.
In  denselben  Fallen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Stellung  der  Zeugen.

Artikel  43.

In  Kriminal-Fallen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte
der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen
Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten
und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.