Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Maser— 
mBei §& 11 Abs. 1 ist am Rande hinzuzufügen: 
— 522 — 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1908 nachstehende Anderungen der Aus- 
führungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze (Zentralblatt 1903 S. 103) beschlossen. 
Berlin, den 17. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Büßstoffgesetze. 
Ü 
Im §5 Abs. 2 werden das Wort „Zollgrenze" durch die Worte „Grenze gegen das Ausland“ 
und die Worte „und amtlichen Verschluß“ durch die Worte „oder amtliche Bewachung“ ersetzt. 
Im §5 Abs. 4 kommen die Worte „und der Verschlußanlage“ in Fortfall. 
3. Abs. 1 bis 3 des § 10 erhalten folgende Fassung: 
„Die in der Sachharinfabrik zu Salbke-Westerhüsen hergestellten Röhrchenpackungen 
zu 25 Sachharintäfelchen Nr. 1 mit höchstens 20 v. H. und zusammen nicht über 0,4g 
Gehalt an raffiniertem Saccharin dürfen von der Fabrik nicht unter einem Preise von 
9 Pfennig das Stück abgegeben werden. Ihre Abgabe seitens der Apotheken unterliegt 
keiner Beschränkung. 
Andere Süßstoffsorten oder Saccharintäfelchen Nr. 1 in anderer Packung dürfen die 
Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (§ 7) und vorschriftsmäßig 
ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift 
versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verabfolgen. 
Arzte, Zahnärzte oder Tierärzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Sußstoff nur 
in Ausübung ihres ärztlichen Berufs und über nicht größere Mengen ausstellen, als sie 
zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von Schädigungen der Gesundheit 
von Menschen oder Tieren in dem zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen. 
Gegen eine solche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g raffiniertes Saccharin oder eine 
entsprechende Menge der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden.“ 
An die Stelle der Muster 1 und 2 (Süßstoff-Bezugsschein für Apotheken und Süßstoff-Bezugs- 
schein für andere Personen als Apotheker) treten die anliegenden Muster. 
Den Ausführungsbestimmungen wird als Muster 4 das anliegende Muster für das Suüßstoff- 
Ausgabebuch der Apotheken angefügt.
	        
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