Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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nendes  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krankheitsfall  einen
kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und  Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen
dem  Examinator  zu  übergeben  ist.

Gelegentlich  der  Krankenuntersuchungen  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen  Kranken  seine
Fähigkeit  in  der  Diagnose  und  Prognose  von  Zahn--  und  Mundkrankheiten  nachzuweisen  sowie  auch
die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Erkennung  der  Haut=  und  sFyphilitischen
Krankheiten  darzutun.

Auch  ist  die  Prüfung  auf  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  den  klinischen
Untersuchungsmethoden  auszudehnen.

8  34.

In  dem  zweiten  Teile  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem  besonderen  Termin  in  Gegenwart
  des  Examinators  einige  Aufgaben  zu  Arzneiverordnungen  schriftlich  zu  lösen  und  mündlich  darzutun,
  daß  er  in  der  allgemeinen  Therapie  und  in  der  Pharmakologie  und  Toxikologie  die  für  den
Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

Der  Prüfungsteil  kann  einem  besonderen  Examinator  übertragen  werden.

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III.  Die  Prüfung  in  der  konservierenden  Behandlung  der  Zähne  wird  in  einem  zahnärztlichen
Universitätsinstitut  von  einem  Erxaminator  abgehalten  und  ist  in  der  Regel  in  fünf  aufeinanderfolgenden
Wochentagen  zu  erledigen.  In  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  seine  Vertrautheit  mit  den  verschiedenen
Methoden  der  konservierenden  Zahnheilkunde  am  Lebenden  praktisch  nachzuweisen  und  dabei  mindestens
deitpuernschiedenartige  Füllungen,  sowie  eine  Wurzelbehandlung  und  eine  Reinigung  der  Zähne  auszuführen.

g  36.
IV.  Die  Prüfung  in  der  Chirurgie  der  Zahn-  und  Mundkrankheiten  umfaßt  zwei  Teile  und
ist  in  der  Regel  in  vier  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  zu  erledigen.

8  37.

In  dem  ersten  Teile  der  Prüfung,  der  in  der  Regel  von  zwei  Examinatoren  in  einem  Uni—
versitätsinstitut  abgehalten  wird,  hat  der  Kandidat

a)  an  zwei  aufeinanderfolgenden  Tagen  je  einen  Kranken  in  Gegenwart  des  betreffenden
Examinators  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles  sowie
den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes
  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  zu  Hause  über  den  Krank.
heitsfall  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und  Namensunterschrift
versehen,  am  nächsten  Morgen  dem  Eraminator  zu  übergeben  ist;

b)  die  beiden  ihm  überwiesenen  Kranken  im  Laufe  des  nächsten  Tages  noch  einmal  in
Gegenwart  des  betreffenden  Examinators  zu  untersuchen,  und  im  Anschluß  an  den  ihm
vom  Examinator  zurückgegebenen  Bericht  den  Verlauf  der  Krankheit  mit  Angabe  der
Behandlung  zu  beschreiben.  Steht  einer  der  beiden  Kranken  am  zweiten  Tage  nicht  zur
Verfügung,  so  bestimmt  der  Examinator,  ob  der  Kandidat  einen  anderen  Kranken  zu
übernehmen  hat.

Gelegentlich  der  Krankenuntersuchungen  (zu  a  und  b)  hat  der  Kandidat  noch  an  sonstigen
Kranken  seine  Fähigkeit  in  der  Diagnose  und  Prognose  der  für  den  Zahnarzt  wichtigen  chinagischen
Krankheiten,  seine  Vertrautheit  mit  den  verschiedenen  Methoden  ihrer  Behandlung  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  Antisepsis  und  Asepsis,  sowie  seine  Fertigkeit  in  der  Ausführung  kleiner  chirurgischer
  Operationen  nachzuweisen.

8  38.

In  dem  zweiten  Teile  der  Prüfung,  der  von  einem  Examinator  abgehalten  wird,  hat  der
Kandidat  in  der  zahnärztlichen  Operationslehre  und  in  der  Würdigung  der  Operationsmethoden  sich
einer  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  für  den  Zahnarzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der
zahnärztlichen  Instrumentenlehre  darzulegen.