II. Konkursordnung § 210. 175.
––..
heimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben,
daß sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes gewähren,
oder
3. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen
haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen
Zeit zu ziehen.
14
von Seiten der Vertragspersonen es nicht auf die Lieferung in Natur,
sondern auf die Zahlung der Differenz am Stichtag (Differenzgeschäfte.
i. w. S.) abgesehen ist: 31. März 80 E. 1. 282; R. 1. 526. 10. April=80
R. 1. 563. 25. Mai 82 R. 4. 516. 22. Mai 91 E. 22. 12. Dahin
gehören jedoch nicht Spekulationskäufe zum Zweck des Wiederverkaufs::
25. Mai 82 R. 4. 516. Bei succerisiver Prolongation gilt jedes prolongirte
Differenzgeschäft als ein selbständiges. Kompensation der aus einzelnen
Geschäften schuldig gewordenen Summen mit den aus anderen gewonnenen
findet nicht statt: 5. April 86 E. 14. 80; R. 8. 257.
3) Ueber die Buchführung vgl. § 209 Note 5 ff. — Die unordentliche
Buchführung muß mit der Zahlungseinstellung zeitlich zusammentreffen;
es genügt sonach nicht, daß in irgend einem, dieser vorhergehenden.
Zeitpunkt die Buchführung mangelhaft war. Uebrigens schließt auch die
bei der Zahlungseinstellung bestehende geordnete Buchführung die Strafbarkeit
nicht aus, wenn die Wirkung der früher unordentlichen Buchführung
noch fortdauert: 2. April 81 R. 3. 190, oder wenn wegen Zusammenhangs
mit der letztere keinen Uebersicht gewonnen werden kann: 21. Nov. 81
E. 5. 415; N. 3. 720.
4) Die Bilanz ist bei der Geschäftseröffnung, auch wenn kein Vermögen
vorhanden ist, zu ziehen: 12. April 82 R. 4. 316; bei.
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung daher erst nach der Eintragung
in das Handelsregister: 29. Nov. 96 E. 29. 222. Sie wird nicht.
ersetzt durch den Eintrag des Einlagekapitals in die Handelsbücher:
5. April 92 E. 22. 439. Sie ist auch zu fertigen, wenn der seitherige
Theilhaber das Geschäft als Einzelkaufmann übernimmt: 7. März 87
E. 16. 55, oder wenn der Erwerb des Geschäfts durch Erbgang erfolgt:
9. Juni 96 E. 28. 428, sowie vom Gemeinschuldner, der nach Beendigung
des Konkurses ein dem früheren ähnliches Geschäft eröffnet: 19. Jan. 94.
E. 25. 76. Die Bilanz muß sodann in jedem Jahr, von der Geschäftseröffnung
an gerechnet, gezogen werden, auch wenn das Juventar nur alle
2 Jahre errichtet wird: 13. Febr. 80 R. 1. 354. 13. März 80 R. 1.
467. 27. April 80 E. 1. 422. Soll der Zeitpunkt verlegt werden, somuß
vor Ablauf des Geschäftsjahrs eine Zwischenbilanz gezogen werden:
2. Dez. 79 R. 1. 129. 28. April 80 E. 2. 30. 30. Okt. 80 R. 2. 417.
21. Juni 82 R. 4. 592. Die Ziehung nach Schluß des Geschäftsjahrsgenügt
nicht: 28. April 80 E. 2. 30. — Mehrfache Unterlassungen der
Bilanzziehung gelten als eine That: 20. April 80 R. 1. 627. 5. Juni
80 R. 2. 32. Fehler und Mängel können der Bilanz möglicherweise