Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Konkursordnung  §  210.  175.

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heimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich  geführt  haben,
daß  sie  keine  Uebersicht  ihres  Vermögenszustandes  gewähren,
  oder

3.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs  unterlassen
  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen
  Zeit  zu  ziehen.

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von  Seiten  der  Vertragspersonen  es  nicht  auf  die  Lieferung  in  Natur,
sondern  auf  die  Zahlung  der  Differenz  am  Stichtag  (Differenzgeschäfte.
i.  w.  S.)  abgesehen  ist:  31.  März  80  E.  1.  282;  R.  1.  526.  10.  April=80
  R.  1.  563.  25.  Mai  82  R.  4.  516.  22.  Mai  91  E.  22.  12.  Dahin
gehören  jedoch  nicht  Spekulationskäufe  zum  Zweck  des  Wiederverkaufs::
25.  Mai  82  R.  4.  516.  Bei  succerisiver  Prolongation  gilt  jedes  prolongirte
  Differenzgeschäft  als  ein  selbständiges.  Kompensation  der  aus  einzelnen
  Geschäften  schuldig  gewordenen  Summen  mit  den  aus  anderen  gewonnenen
  findet  nicht  statt:  5.  April  86  E.  14.  80;  R.  8.  257.

3)  Ueber  die  Buchführung  vgl.  §  209  Note  5  ff.  —  Die  unordentliche
  Buchführung  muß  mit  der  Zahlungseinstellung  zeitlich  zusammentreffen;
  es  genügt  sonach  nicht,  daß  in  irgend  einem,  dieser  vorhergehenden.
Zeitpunkt  die  Buchführung  mangelhaft  war.  Uebrigens  schließt  auch  die
bei  der  Zahlungseinstellung  bestehende  geordnete  Buchführung  die  Strafbarkeit
  nicht  aus,  wenn  die  Wirkung  der  früher  unordentlichen  Buchführung
noch  fortdauert:  2.  April  81  R.  3.  190,  oder  wenn  wegen  Zusammenhangs
  mit  der  letztere  keinen  Uebersicht  gewonnen  werden  kann:  21.  Nov.  81
E.  5.  415;  N.  3.  720.

4)  Die  Bilanz  ist  bei  der  Geschäftseröffnung,  auch  wenn  kein  Vermögen
  vorhanden  ist,  zu  ziehen:  12.  April  82  R.  4.  316;  bei.
einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  daher  erst  nach  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister:  29.  Nov.  96  E.  29.  222.  Sie  wird  nicht.
ersetzt  durch  den  Eintrag  des  Einlagekapitals  in  die  Handelsbücher:
5.  April  92  E.  22.  439.  Sie  ist  auch  zu  fertigen,  wenn  der  seitherige
Theilhaber  das  Geschäft  als  Einzelkaufmann  übernimmt:  7.  März  87
E.  16.  55,  oder  wenn  der  Erwerb  des  Geschäfts  durch  Erbgang  erfolgt:
9.  Juni  96  E.  28.  428,  sowie  vom  Gemeinschuldner,  der  nach  Beendigung
des  Konkurses  ein  dem  früheren  ähnliches  Geschäft  eröffnet:  19.  Jan.  94.
E.  25.  76.  Die  Bilanz  muß  sodann  in  jedem  Jahr,  von  der  Geschäftseröffnung
  an  gerechnet,  gezogen  werden,  auch  wenn  das  Juventar  nur  alle
2  Jahre  errichtet  wird:  13.  Febr.  80  R.  1.  354.  13.  März  80  R.  1.
467.  27.  April  80  E.  1.  422.  Soll  der  Zeitpunkt  verlegt  werden,  somuß
  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahrs  eine  Zwischenbilanz  gezogen  werden:
2.  Dez.  79  R.  1.  129.  28.  April  80  E.  2.  30.  30.  Okt.  80  R.  2.  417.
21.  Juni  82  R.  4.  592.  Die  Ziehung  nach  Schluß  des  Geschäftsjahrsgenügt
  nicht:  28.  April  80  E.  2.  30.  —  Mehrfache  Unterlassungen  der
Bilanzziehung  gelten  als  eine  That:  20.  April  80  R.  1.  627.  5.  Juni
80  R.  2.  32.  Fehler  und  Mängel  können  der  Bilanz  möglicherweise