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In dem Stichwort „Ingwerbier" ist vor der Anmerkung der Hinweis einzuschalten „S. auch die
Anmerkung zu Bier."
b) Infolge des Gesetzes wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
1909 — mit Wirkung: bezüglich der Zollerhöhung vom 15. August 1909 und
bezüglich der inneren Abgabe vom 1. September 1909 ab —.
In dem Stichwort „Abfälle“ ist in Ziffer 23 statt „Tabakfabrikaten“ zu setzen „Tabakerzeugnissen“.
Ferner ist hinter dieser Ziffer folgende Anmerkung einzuschalten:
„Anumerkung zu 22 und 23. Abfälle von unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern sowie von Tabak-
erzeugnissen unterliegen außer den in den vorstehenden Ziffern 22 und 26 angegebenen Zollsätzen einem
Zollzuschlage von 40 v. H. des Bertes (Q. Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen Abfälle befreit,
welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz An-
wendung findet GQ).“
In nachstehenden Stichworten Hin die Zollsätze, wie folgt, zu züsdern:
„Asthmazigaretten“ Abs. 3 und 4 — von „700“ in „1000“
„Kautabak“ — von „180“ in „300“" —
„Laugen“ Ziffer 7 — von „8 53% in „100“ —,
„Schnupftabak“ — von „180“ in „300“ —
„Tabakbrühen“ Abs. 2 und „Tabaklaugen“. — von „85“ in „100“ —,
„Tabakmehl“ und „Tabakstaub“ von b180“ in „300“ —,
„Zigaretten“ — von „700“ in „1000
„Zigarettenblättchen“ Ziffer 1 und Jonerhul Ziffer 1 — von „180“ in „300“ —,
„Zigarillos“ Abs. 1 — von „700“ in „1
In dem Stichwort „Asthmazigaretten“ ahm nor 7 2 folgende Fassung:
„—, nur mit Deckblatt aus reinem Tabak oder einem Tabakerzeugnisse, wie Zigarren
(s. Tabakerzeugnisse Ziffer 0)."
In dem Stichworte „Buntpapier“ ist in dem Hinweis am Schlusse das Wort „Zigarettenblättchen“
zu ersetzen durch „Zigarettenpapier“.
Das zweite Stichwort „Karotten“ erhält folgende Fassun
g9.
„Karotten (Mangotes) zur Herstellung von Schnupftabal (aus Tabak.
blättern geformte Stangen 220|210“.
. Der zweite Absatz des Stichworts „Kräutertabak- erhält olgende Fosung:
—, mit Tabak gemischt, s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 5).“
dintei dem Stichworte „Mangopflaumen“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
angotes (Karotten) zur Herstellung von Schnupftabat laus Tabak.
blättern geformte Stangen .1 220 1210“.
. In dem Stichworte ie est in den Ziffern 3, 4, 5 und 15 tatt S. dagegen Figaretten-
blättchen.“ I## setzen: „S. dagegen Zigarettenpapier und Zigarettenblättchen."
In Ziffer 15 daseloß ist detZollsatzvoii,,180«ziiaiidekniii,,300«
. Hinter dem Stichworte „Pfeifenorgeln“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Pfeifentabak s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 4 und 5).“
Das Stichwort „Rauchtabak" ist, wie folgt, zu fassen:
„Nauchtabak s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 4 und 5).“
Das Stichwort „Scraps“ erhält folgende Fassung:
„Seraps (Abfälle von Tabakerzeugnissen, gemischt mit Abfällen von Rohtabak) s. Abfälle
(Ziffer 23 und Anmerkung zu 22 und 23).“
Dem Stichworte „Tabakblätter“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Unbearbeitete und bearbeitete Tabakblätter unterliegen außer den in den vorstehenden Ziffern 1
und 2 angegebenen Zollsätzen einem Zollzuschlage von 40 v. H. des Wertes G. Von dem Zollzuschlage
bleiben diesenigen bearbeileten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von
Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettenstenergesen Anwendung findet (# (&.