Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Herkunft beizuwohnen, um sich von dem Inhalte zu überzeugen, auch die von den Poststellen geführten 
Lagerbücher einzusehen. Durch diese Prüfungen darf jedoch der Postbetrieb nicht gestört, und es darf 
dabei über das Maß des zur Sicherung der Zollgefälle Erforderlichen nicht hinaus gpne werden. 
Die Postanstalten haben den Zollbeamten bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten willähe ach begegnen. 
Pflicht der Postbeamten ist es auch, während ihrer postdienstlichen Verrichtungen das Zollinteresse mit 
derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das Postinteresse. 
(5) Die Zollstellen haben die in Betracht kommenden Postanstalten darauf aufmerksam zu 
machen, ob und aus welchen Orten, von welchen Absendern und für welche Empfänger Postsendungen 
eingehen können, bei denen die Absicht einer Zollhinterziehung zu vermuten ist. 
84. 
Das Reisegepäck, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden bei sich führen, Jolldrhandltun 
wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden und zwar in der Regel #) v 
im Postraume zollamtlich abgefertigt und in den freien Verkehr gesetzt. 
655. 
(1) Von den aus dem Ausland eingehenden Postsendungen sind der Grenzzolsstele. nur die- b) Vostsendungen. 
jenigen vorzuführen, die vor der Weitersendung in das Reichsgebiet auf die Zulässigkeit der Einfuhr 
geprüft werden müssen oder deren vollständige Abfertigung an der Grenze von der Loostwerwaltu 
gewünscht wird. Die Zollabfertigung erfolgt im letzteren Falle nach den Bestimmungen der 5 
Wird von der Grenzzollstelle die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, 6 hat . Sranh 
verwaltung für die alsbaldige Rücksendung oder Vernichtung usw. nach den hierfür geltenden Vor- 
schriften zu sorgen. 
(2) Im übrigen find die Sendungen ohne weitere Zollbehandlung an der Grenze von der 
Postverwaltung mit den zugehörigen Inhaltserklärungen der zuständigen Zollstelle im Innern vorzu- 
führen. Eine besondere goenchh der Sendungen oder ihre Beförderung in gollamtlich ver- 
ehältnissen ist nicht erforderlich. 
86. 
Alle Zollstellen ohne Unterschied find zur selbständigen Abfertigung der vom Ausland ein- ## ehung der 
gehenden Post endungen. One Rücksicht auf deren Gewicht und die Höhe des Eingangszolls befugt, 5 8 
bei Waren der im § 4 ltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 bezeichneten Art und bei Gegen- brfupan 
ständen, deren Einfuhr ven esonderen Bedingungen abhängig gemacht oder besonderen Beschränkungen o 
umterworfen ist, jedoch nur nach Maßgabe der darüber beseeheseen besonderen Vorschriften. 
87. 
(1) Die Sendungen sind, soweit der Absender nicht den Ort der Abfertigung auf der Begleit · dte 
adresse und auf der Sendung vorgeschrieben hat, von der Postverwaltung derienigen Zollstelle vorzu- 
führen, bei der nach Bestimmung der Postverwaltung die Abfertigung erfolgen so 
(2) Mit den Sendungen sind der Zollstelle die dazu gehörigen Inhaltserklärungen zu über- 
geben. Fehlt eine Inhaltserklärung oder ist die Inhaltserklärung in einer nicht zugelassenen Sprache 
abgefaßt, so hat die vorführende Kstseeue eine Notinhaltserklärung auszustellen, welche die im § 2 
vorgeschriebenen Angaben, soweit sie aus der Begleitadresse oder der Aufschrift des Poststücks ersichtlich 
find, enthalten muß. 
(3) Die Zollstelle erteilt über den Empfang der Postsendungen eine Bescheinigung, deren 
Form nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse mit der Poststelle zu vereinbaren ist. 
(4) Bei der Ubernahme der Sendungen haben die Zollbeamten zu prüfen, ob die äußere 
Verpackung unverletzt ist, und bei Wertsendungen außerdem, ob das Gewicht mit dem von der Post- 
anstalt des Bestimmungsorts oder Grenzeingangsorts ermittelten Gewicht übereinstimmt. Die Nach- 
wiegung hat stets sofort bei der Ubernahme und in Gegenwart des übergebenden Postbeamten stattzu- 
finden. Die Zollbeamten haben die Sendungen nur dann ohne Beanstandung zu übernehmen, wenn 
ihre äußere Verpackung unverletzt und bei Wertsendungen auch das Gewicht unverändert ist. 
(5) Wo die örtlichen Verhältnisse es gestatten, können die Zolldirektivbehörden mit den Ober 
Postdirertionen vereinbaren, daß die Sendungen bis zur Abfertigung im Gewahrsam der Poststelle 
verbleiben 
schlossenen Wagen oder sonstigen
	        
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