Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 621 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
NReichsamte des Innern. 
I# boitehen burch alle Poltanstalten und Hhuchhandlungo#. 
  
  
XXVII. d Verlin, Sonnabend, den 31. Juli 1 1909. Nr. 39. 
Zell- und Steuerwesen. 
Die vom Bundesrat unter dem 27. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu den 
96 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 werden nachstehend bekannt gegeben. 
Berlin, den 28. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
den §§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909. 
Geichs-Gesetzbl. S. 793.) 
  
81. 
Der Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes ist von allen in § 1 Ziffern 1 Zollzuschlagpslichtige 
und 2c des Gesetzes aufgeführten unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern und Abfällen Ware 
von solchen oder von Tabakerzeugnissen — mit Ausnahme der Mengen, die nachweislich zur 
Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden (§ 2 Abs. 4 des Ge- 
setzes) — sowie von Zigarren zu erheben. 
82. 
(1) Der Zollzuschlag ist nach dem Preise zu berechnen, den bei den Tabakblättern (einschließ- Grundlage für die 
lich der Abfälle) der Verarbeiter (Fabrikant), bei den Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Erhebung des Zoll- 
Verkäufer (Händler, Lieferer) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. chlage 
1 b
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.