Prufung
gemeldeten
der an-
Bestände.
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preise gebildet ist. Der Abschlag darf 10 bis höchstens 30 vom Hundert des Kaufpreises be-
tragen. Der durch Abschlag gebildete Wert ist auch in die etwa beantragte Wertbeglaubigung
einzustellen und sowohl in den Anmeldungen wie in dem Antrag auf Wertbeglaubigung vom
Anmelder durch den Vermerk „nach Abschlag von (beispielweise 25, 20, 30, 15, 12 oder) 10 vom
Hundert des Kaufpreises“ kenntlich zu machen.
Der sich nach dem ursprünglichen Kaufpreis ergebende Wert aller Tabakblätter, auf die
ein Wertabschlag gemacht ist, darf nicht mehr als den behnten Teil des Wertes (Kaufpreises)
aller am 15. —’ 1909 nachweislich im Eigentume des Verarbeiters befindlichen unbearbeiteten
ausländischen Tabakblätter betragen.
Wer in den Anmeldungen einen Wertabschlag macht und Wertbeglaubigungen auf Grund
eines durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt, hat neben der Anmeldung und dem Be-
glaubigungsantrag eine schriftliche Erklärung abzugeben, die enthalten muß:
1. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) der nach § 4 angemeldeten und der-
jenigen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die für den Verarbeiter nach-
weislich im Ausland oder auf einem Privatlager eines inländischen Verkäufers
agern:
. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) des Tabaks, für den ein Wertabschlag
gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Wertabschlag gebildeten
ertes beantragt ist;
die genaue Bezeichnung des in Ziffer 2 genannten Tabaks mit Angabe des Tages
des Kaufs, des Verkäufers, der Menge, des Gewichts, des durch Abschlag ge-
bildeten Wertes sowie der in Hundertteilen des ursprünglichen Wertes auszu-
drückenden Höhe des Abschlags und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte,
für die ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines
durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt ist;
. eine Begründung für den Abschlag an sich unb für die Höhe des Abschlags unter
Beibringung der die besonderen Umstände des Falles kennzeichnenden Belege, die
den Ablchle rechtfertigen sollen, und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte,
für die ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines
durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt ist.
Die Erklärung ist vom Verarbeiter mit dem Vermerke zu unterschreiben, daß er alle
darin enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. .
Bestehen gegen den Abschlag Bedenken, so hat die Zollstelle die auf die Einstellung des
durch Abschlag gebildeten Wertes bezüglichen Unterlagen dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen.
Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt werden, unverzüglich drei ihm von der Handels-
kammer seines Bezirkes zu benennende Sachverständige zuzuziehen, die in gemeinsamer Prüfung
durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, ob der Abschlag in der beantragten Höhe gerecht-
fertigt ist oder nicht. Den Sachverständigen sind alle auf die Einstellung des durch Abschlag
gebildeten Wertes bezüglichen Unterlagen vorzulegen. Erkennen sie den Abschlag in der be-
antragten Höhe nicht als gerechtfertigt an, so ist der Kaufpreis in die Anmeldungen ein-
zustellen.
Befindet sich der Lagerort des Tabaks, für den ein durch Abschlag gebildeter Wert ein-
gestellt ist, nicht in dem Bezirke des Hauptamts, so kann dieses die Prüfung der Berechtigung
des Wertabschlags an das Hauptamt des Lagerorts abgeben.
6( 13.
Die Anmeldepflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die
Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen sowie die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.
Die vom 15. August 1909 bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung erfolgten Veränderungen
der angemeldeten Vorräte durch Zu= oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nach-
prüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen.
Die Nachprüfung der Bestände (abgesehen vom Wert) muß spätestens bis zum 15. Sep-
tember 1909 beendet sein. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben.
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