Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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4.  Statistik.

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Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  d.  J.  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Bestimmungen,  betreffend  die  Nachweisungen  der  Straffälle  in  bezug  auf  die  Zölle  und  Reichssteuern
sowie  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote,  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß
1.  für  die  Rechnungsjahre  1906,  1907,  1908  sämtliche  Einziehungen  nachzuweisen  sind,
sofern  sie  für  Waren  derselben  Tarifnummer  bei  den  einzelnen  Amtern  zusammen  den
Zollbetrag  von  5  im  Rechnungsjahr  erreichen,  und  daß  auch  später  wichtigere  Einziehungen
  der  nicht  namentlich  aufgeführten  Waren  am  Schlusse  des  Verzeichnisses  unter
besonderen  Ordnungsnummern  in  der  Reihenfolge  des  Zolltarifs  aufzuführen  sind;
2.  der  Reichskanzler  ermächtigt  wird,  das  Verzeichnis  in  Spalte  1  des  Musters  2  den
gemachten  Erfahrungen  entsprechend  zu  ergänzen;
3.  für  das  Rechnungsjahr  1906  der  Termin  zur  Einsendung  der  Nachweisungen  an  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  zum  1.  August  1907  herausgerückt  wird.

Berlin,  den  21.  Juli  1907.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Wermuth.

 

Bestimmungen,
betreffend

die  Nachweisungen  der  Straffälle  in  bezug  auf  die  Zölle  und  Reichssteuern  sowie
die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote.

81.
Die  Direktivbehörden  haben  für  jedes  Rechnungsjahr

1.  eine  Nachweisung  der  auf  die  Zölle  und  Reichssteuern  und  die  Ein-,  Aus=  und  Durchmuster
  1.  fuhrverbote  von  Waren  bezüglichen  Straffälle  (Muster  1),
—.  2.  eine  Nachweisung  über  Einziehungen  von  Waren  wegen  Zollhinterziehung  oder  Zuwider-52.

  handlungen  gegen  die  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrverbote  (Muster  2)
Mustet  aufzustellen  und,  erforderlichenfalls  unter  Beifügung  geeigneter  Erläuterungen,  bis  zum  1.  Juni  des
nächstfolgenden  Rechnungsjahrs  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusenden.

§  2.
Die  Muster  1  und  2  sind  auch  für  die  von  den  Hauptämtern  an  die  Direktivbehörden  zu

liefernden  Nachweisungen  maßgebend.  Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  überlassen,  für  die  Zwecke
der  Landesstatistik  Erweiterungen  darin  anzuordnen.

83.
Auf  Grund  der  Nachweisungen  der  Direktivbehörden  (§  1)  hat  das  Keiserliche  Statistische
Amt  für  jedes  Rechnungsjahr  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.