5. Stempel-
prüfung.
a. Prüfungs-
beamte.
b. Besondere
Vorschriften
für einzelne
prüfungs=
pflichtige
Stellen.
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Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt
oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu
fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu
erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus
der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer
anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Ent-
wertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner
vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu den §5 99, 100 des Gesetzes.
8 188.
) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist.
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs-
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie nach
den Tarifnummern 6, 7, 10 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder
höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte).
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
8 188.
()Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten
nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des
Reichsbankdirektoriums überwacht.
(D Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte
dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 101
Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen
Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-
schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für
die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen
des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen
vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung
einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuer-
verwaltung Bezug zu nehmen.
(63) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei Jahren
bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen und
bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht-
urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa
dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen
Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der be-
zeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden,
so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. «
§190.
() Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die
Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind,
durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach-
zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch
dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle