Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

5. Stempel- 
prüfung. 
a. Prüfungs- 
beamte. 
b. Besondere 
Vorschriften 
für einzelne 
prüfungs= 
pflichtige 
Stellen. 
— 86 — 
Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt 
oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu 
fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu 
erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus 
der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer 
anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Ent- 
wertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner 
vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu den §5 99, 100 des Gesetzes. 
8 188. 
) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt 
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- 
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie nach 
den Tarifnummern 6, 7, 10 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder 
höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte). 
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere 
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
8 188. 
()Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten 
nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des 
Reichsbankdirektoriums überwacht. 
(D Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im 
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte 
dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 101 
Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen 
Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- 
schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für 
die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen 
des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen 
vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung 
einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuer- 
verwaltung Bezug zu nehmen. 
(63) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei Jahren 
bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen und 
bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht- 
urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa 
dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen 
Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der be- 
zeichneten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, 
so ist in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. « 
  
§190. 
() Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die 
Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind, 
durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach- 
zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch 
dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das 
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle
	        
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