4. Maß= und Gewichtswesen.
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Bekanntmuchung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
sind die folgenden Formen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und den beigesetzten Systemen zugeteilt worden:
I. Zusatz zu System #, Induktionszähler für Wechselstrom, Form W 3;
II. Zusatz zu System S— Magnetmotorzähler für Gleichstrom, Form A 3;
III. Zusatz zu den Systemen # , S- Iu. I# lI, I## und I, Zähler
mit Doppelzählwerk, Form 2;
sämtlich hergestellt von den Siemens-Schuckertwerken, G. m. b. H., in Berlin.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin Wy, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 7. Mai 1912.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
5. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Den praktischen Arzten, Professor Dr. M. Malbranc in Neapel, Dr. Albert Nadig in
Mailand und Dr. Rudolf Ohle in Rom ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehr-
ordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst
bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren
dauernden Aufenthalt in Italien haben.
Berlin, den 23. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.