Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Im Muster 36 
ist der Anleitung zum Gebrauch unter Nr. 1 anzufügen: 6 
„Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des eigenen 
Haushalts des Brennereibesitzers (B.O. § 269 Abs. 5) übersteigen, sind vor ihrer Ver- 
bringung auf das Brennereigrundstück besonders anzumelden."“ 
· Zu Muster 43. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist 
in Nr. 1 unter A statt „(B.O. § 328)“ zu setzen: „(B.O. § 8c)“, 
in Nr. 4 Abs. 2 unter b hinter „Kontingent“ einzufügen: 
„Oder „die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkohol-= 
menge“, 
unter g der Punkt zu streichen und sodann anzufügen: 
„, sowie darüber, 
h) daß die Brennerei als Obstbrennerei — eine den Obstbrennereien gleich- 
gestellte Brennerei — nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichtet 
worden ist und der Brennereibesitzer die im § 216 Abs. 1 unter b B.O. an- 
gegebene Verpflichtung übernommen hat.“ 
in Nr. 5 statt „des ermäßigten oder des niedrigeren“ zu setzen: 
„eines ermäßigten“, 
statt „Rohstoffe“ bis „einzuziehen“ zu setzen: 
„Rohstoffe, Wechsels der Brennereiklasse usw. nachzuerhebenden Beträge (B.O. 
§8 310, 313, 315 und 315a) zu berechnen und einzuziehen sowie das Abfin- 
dungsbuch richtigzustellen“. 
in Nr. 6 statt „bei Obstbrennereien“ bis „Spalten 8 und 9“ zu setzen: 
„bei den unter die §§ 310 und 312 B.O. fallenden Obstbrennereien und diesen 
gleichgestellten Brennereien, sowie bei Stoffbesitzern (B.O. 5 8b) die Gesamt- 
menge des von einem Brenner zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
hergestellten Alkohols“: 
b) Unter „Abt.. Nr. der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung“ ist auf der zweiten 
und der dritten Seite zu setzen: 
„Der Brennereibesitzer (Stoffbesitzer) hat erklärt, im Betriebsjahr 
höchstens. hI. A. herstellen zu wollen, 
ausschließlich selbstgewonnenes Obst usw. (B.O. 8 8b Abs. 2, § 216 Abs. 1 
unter b und § 310) verarbeiten zu wollen. 
ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren oder 
Wurzeln verarbeiten zu wollen. · 
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und 
nicht Hefe herstellen zu wollen.“ 
c) Die Worte „Liter Alkohol“ (Sp. 5 bis 10) gelten nur für die Spalten 5 bis 7. 
d) Die Spalten 8 bis 10 werden ersetzt durch: 
  
  
Von der Menge in 
Spalte 7 unterliegen 
dem 
Verbrauchsabgabensatze 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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