Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Zu Muster 4. 
a) In Spalte 6 ist unter dem Worte „Alkoholmenge“ einzutragen: 
„darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und nicht im Uberbrand erzeugt." 
b) In Spalte 16 ist hinter „Alkoholmenge“ einzutragen: 
„(vergällungsfrei)“. 
Zu Muster 6. 
Die Spalten 9 und 20 erhalten an Stelle der bisherigen die folgende Uberschrift: 
„Verbrauchs- 
abgabensatz 
Pf.“ 
IV. Lagerordnung. 
Zu § 1. 
Der Abs. 2 fällt weg. 
Zu § 2. 
Im Abs. 2 fallen Satz 2 und 3 weg. 
Zu § 12. 
a) Dem Abs. 2 ist anzufügen: 
„Das Hauptamt kann unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen für 
ein Lager gestatten, daß die Uberwachung der Entleerung der Versandgefäße zur 
Aufnahme des Branntweins in das Lager und der Aufnahme selbst sowie die Wieder- 
verschließung des Lagers vom zweiten Abfertigungsbeamten allein bewirkt werden.“ 
b) Der Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Bei vergällungspflichtigem Uberbrand ist der Tag seiner Abnahme in der 
Brennerei zu vermerken (Bfr. O. § 92). 
Zu § 14. 
Zwischen dem ersten und dem zweiten Satze ist einzufügen: 
„Ist die Aufnahme in das Lager vom zweiten Abfertigungsbeamten allein überwacht 
worden, so ist die Bescheinigung von diesem allein zu erteilen und vom Lagerbesitzer 
durch Namensunterschrift anzuerkennen." 
Zu 8 16. 
Der letzte Satz des Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Ebenso kann vergällungspflichtiger und vergällungsfreier Branntwein ausgetauscht 
werden; auf vergällungspflichtigen Uberbrand findet diese Bestimmung keine An- 
wendung.“ 
Zu § 20. 
Zu § 24. 
a) Im Abs. 1 ist zwischen dem ersten und dem zweiten Satze einzufügen: 
„Vergällungspflichtiger Uberbrand darf nur zur vollständigen Vergällung abgemeldet 
werden. , 
b) Der Abs. 2 erhält hinter „bescheinigen“ folgende Fassung: 
„daß die beantragte Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab- 
gabensätze nach den im Lagerbuch angeschriebenen Mengen zulässig ist.“ 
Der Abs. 3 fällt weg. 
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