Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu bezßiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungene 
XI.. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember 1912. Nr. 58. 
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Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Tabakzollordnng .. SEeite 867 
  
  
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Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1912 beschlossen: 
1. Die anliegende Tabakzollordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. Gleichzeitig treten 
die derzeit geltende Tabakzollordnung sowie die Bestimmungen für den Tabakproben- 
verkehr (Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli und vom 26. September 1888) außer Kraft. 
2. Sind von Durchschnittskäufen, über die der Zollbehörde eine Schätzung noch nicht vor- 
gelegt ist, bereits vor dem 1. März 1913 Teile unverzollt weiter verkauft worden, so 
sind die nach § 18 Abs. 1 der Tabakzollordnung erforderlichen Schätzungen mit den dort 
bezeichneten Rechnungen spätestens am 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder 
dem Prüfungsamte für Tabakbewertung in Bremen zur Bescheinigung vorzulegen. Klein- 
mengenverkäufer haben die nach § 18 Abs. 6 erforderliche Schätzung hinsichtlich der unter 
der Herrschaft der bisherigen Tabakzollordnung abgeschlossenen Durchschnittskäufe nach- 
träglich aufzustellen und spätestens bis zum 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde 
oder dem Tabakprüfungsamte zur Bescheinigung vorzulegen. 
Berlin, den 14. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
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