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nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat
oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der
Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind
als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung
des Fahrzeugs stattgefunden hat.
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und
die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem
Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus
über die Grenze zurückzufahren. » ·
(3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im
Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.
() Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle
zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland
befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die
Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß
für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das
Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird.
Besondere Fälle.
8 137.
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit
eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die An—
meldung schriftlich nach Muster 19 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraft—
fahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die Anmeldung
kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag bei der
zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (§ 131) wird
gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahr-
zeugs erteilt. E
138.
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in
das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz-
zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 134 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung.
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die Aus-
stellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits-
dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen in den §8 111 bis 114. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die
Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt.
VII. Vergütungen.
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§8§ 66 bis 69 des Gesetzes.
8 139.
» Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im
140 bezeichneten AÄufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat.
8 140.
„) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 24 anzufertigen und
1. Form der
Abgaben=
erhebung.
2. Aufstellun#
über gewährte
Vergütungen.
Nuster 20