Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Vermögens- 
erklärung. 
Offentliche 
Aufforderung 
zur Abgabe 
der Ver- 
mögens- 
erklärung. 
Besondere 
Aufforderung 
zur Abgabe 
der Ver- 
mögens- 
erklärung. 
— 1090 — 
zu ergänzen und zu berichtigen. Sind Personen zu streichen, so ist der Grund der Streichung in 
der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. 
5 12. 
Personen, deren Beitragspflicht erst nach Abschluß der Wehrbeitragsliste festgestellt wird, 
sowie Personen, die bei Wechsel des Wohnorts der Veranlagungsbehörde des neuen Wohnorts 
zum Zwecke der Erhebung des Wehrbeitrags überwiesen werden (§ 68), sind in eine Zugangs- 
liste aufzunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Wehrbeitragsliste. 
8 13. 
(1) AlI Freist für die Abgabe der Vermögenserklärung (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes) wird die 
Zeit vom 2. bi Januar 1914 bestimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde kann einen anderen 
Anfangs= und Endtermin festsetzen; doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen und 
mit ihrem Anfang und ihrem Ende in den Monat Januar 1914 Für Beitragspflichtige, 
die Inhaber eines unter § 15 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Bekriebs sind und die ihrer Ver- 
mögenserklärung den Abschluß für den 31. Dezember 1913 zugrunde legen, kann nach näherer 
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung bis 
zum 15. April 1914 verlängert werden. 
(2) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen die 
Aufstellung der Wehrbeitragslisten (§§ 4 flg.) bis Ende Dezember 1913 sich nicht als aus führbar 
erweist, auf Antrag der obersten Landesfinanzbehörde eine spätere als die in Abs. 1 bestimmte 
Frist, die sich aber ni t über den 31. Mai 1914 hinaus erstrecken darf, festzusetzen. 
8 14. 
Die in § 13 bezeichnete Frist verlängert sich für die in außereuropäischen Ländern und 
Gewässern Abwesenden auf sechs Monate, für die im europäischen Ausland Abwesenden auf 
sechs Wochen. 
8 15. 
()Mindestens eine Woche vor Beginn der in § 13 bezeichneten Frist erläßt die Veran- 
lagungsbehörde oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Ver- 
waltungsbehörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Ver- 
mögenserklärungen zum Zwecke der Veranlagung des Wehrbeitrags. Die oberste Landesfina · 
behörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst ortsüblicher Weise burant- 
gemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen Bekanntmachungen über die Veran- 
lagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die Beitragspflichtigen über ihre Pflicht 
zur Abgabe einer Vermögenserklärung, über die Vorschriften der §9 56, 57 und 38, 68 des 
Gesetzes zu belehren. In der Aufforderung ist ferner auf die Vorschrift in § 51 Abs 2 des 
Gesetzes über Vorauszahlung des Wehrbeitrags sowie darauf hinzuweisen, daß freiwillige W 
beiträge angenommen werden. ehr- 
G) Die Zusicherung der Freiheit von Strafe und Nachsteuer in § 68 des Gesetzes beii 
sich nicht auf solche bisher verheimlichten Vermögens= und Einkommensbeträge, hinsichtlich Ziedt 
bereits auf Grund der Landesgesetze ein Strafverfahren oder eine Steuerneuveranlagun obdn 
Nachveranlagung eingeleitet worden ist. 9 oder 
E 16. . 
(1)GleichzeitigmitderöffentlichenAufforderung(§15)undnochvorBeginnder i 
bezeichneten Frist ist den Personen, von denen die Veranlagungsbehörde annimmt daß # § 13 
Abgabe einer Vermögenserklärung nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet sind, ein Blie zur 
für diese nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu übersenden; alle anderen or ruck 
Wehrbeitragsliste aufgenommenen Personen sind gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes unter Bei in die 
eines Vordrucks besonders aufzufordern, eine Vermögenserklärung binnen der in § 13 begeihugung 
oder einer auf mindestens 14 Tage zu bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberst 
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