Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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auf den die Bestimmungen des § 17 sinngemäß und mit folgender Maßgabe An- 
wendung finden. Der Erlaubnisschein darf nur solchen Personen erteilt werden, 
welche in steuerlicher Hinsicht einen guten Ruf genießen. Jeder Bezug von Pfannen- 
stein ist schriftlich anzumelden. Die Versendung des Pfannensteins erfolgt unter 
Ausstellung eines UÜberweisungsscheins, für dessen Ausfertigung und Erledigung die 
Bestimmungen im §5 16 zu beachten sind. Der Pfannenstein ist unter sicheren Ver- 
schluß des Gewerbetreibenden oder eines geeigneten Vertreters zu nehmen. Der 
Zugang von Pfannenstein zum Lager und der Abgang zur Verwendung in dem 
Gewerbebetrieb ist in einem Buche nachzuweisen. Der Gewerbetreibende hat sich 
der Prüfung der Vorräte an Pfannenstein und der Vergleichung mit dem Buche 
sowie der Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Pfannensteins 
durch die hiermit beauftragten Beamten der Zollverwaltung zu unterwerfen und 
diesen Beamten die etwa gewünschte weitere Auskunft zu erteilen. 
2. Landwirte und andere Viehbesitzer, welche Pfannenstein zur Viehfütterung beziehen 
wollen, haben ihren Bedarf unter Angabe der Gattung und der Stückzahl ihres 
Viehbestandes bei dem Salzsteueramte schriftlich anzumelden. Das Salzsteueramt 
setzt die für das Kalenderjahr zu liefernde Höchstmenge nach der Stärke des Vieh- 
bestandes fest und übersendet die Bestellzettel oder Abschriften davon mit dem 
Vermerk über die erfolgte Lieferung an die zuständige Zollstelle, die die Aufsichts- 
beamten zur Ausübung der Überwachung mit Nachricht zu versehen hat. Pfannen-- 
stein darf als Viehsalzleckstein verwendet oder zerkleinert und auch in Lösung demt 
Viehfutter oder der Tränke beigemischt werden. Im Falle des Bedürfnisses kann 
mehreren Landwirten usw. der gemeinschaftliche Bezug durch Vermittler (§ 19 Abs. 4) 
gestattet werden. Eine Zwischenlagerung des Pfannensteins bei dem Vermittler 
ist unzulässig. Im Falle des Bedürfnisses kann die Direktivbehörde weitere 
Sicherungsmahregeln hinsichtlich der Lagerung und Verwendung des Pfannensteins 
anordnen. 
3. Die Erlaubnis zum abgabenfreien Bezuge von Pfannenstein an Jagdberechtigte zur 
Ellsüttemug wird von dem Hauptamt erteilt, in dessen Bezirke die Verwendung 
erfolgen soll. 
8 27. 
Abstandnahme (1) Den Hauptämtern bleibt überlassen, bei Salzabfällen, welche weniger als 75 v. H. 
228 Se- Natriumchlorid enthalten, sowie bei dem aus Siedepfannen gewonnenen Pfannenstein, unter An- 
händler. ordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, von der Vergällung abzusehen. 
(2) Salzhändler sind vom Bezug unvergällter Salzabfälle ausgeschlossen. Eine Ausnahme 
kann die Direktivbehörde bei Salz, das als Nebenerzeugnis gewonnen ist, zulassen, wenn das 
Salz von dem Salzhändler unmittelbar an den Verbraucher geliefert wird und Maßnahmen an- 
geordnet sind, durch die der Verbleib des Salzes jederzeit festgestellt werden kann. 
8 28. 
Aus dem Aus- (1) Düngesalz und anderes mit fremden Bestandteilen vermischtes Salz, welches für land- 
land bezogenes wirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Ausland bezogen wird, ebenso das in chemischen 
Sazt als Fabriken als Nebenerzeugnis gewonnene, für diese Zwecke bestimmte Salz ist nach den für die 
erzeugnis Salzabfälle getroffenen Bestimmungen (5§8. 25 bis 27) zu behandeln. 
beenenes (2) Als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz kann, auch wenn es mehr als- 75 v. H. Natrium- 
chlorid enthält, mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Vergällung befreit bleiben, sofern 
es infolge von Beimischungen vollständig ungenießbar ist und geeignete Maßnahmen getroffen 
werden, daß es nur zur Düngung oder zu solchen technischen Zwecken Verwendung findet, zu 
denen Salz abgabenfrei verwendet werden darf. Die Beschaffenheit dieses Salzes ist durch 
chemische Untersuchungen auf Kosten der Fabrik dauernd nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind 
in angemessenen Zeiträumen unvermutet Proben aus der Fabrik zu entnehmen.
	        
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