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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XLIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. April 1916 Nr. 18.
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbewesen: Bekannt- 3. Zoll- und Steuerwesen: Änderung im Verzeichnis der
machung über Mistbeetkartoffen . Seite 101 zur Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungs-
2. Militärwesen: ......................Berichtigung. 102 mittels ermächtigten Gewerbeanstalten... 102
1. Handels- und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
über Mistbeetkartoffeln. Vom 20. April 1916.
Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt:
I.
Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die
Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) festgesetzten Höchst-
preise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten oder
ähnlichen Vorrichtungen gezogen sind und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden.
II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.