Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

  
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Hose 
Bewaffnung 
  
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Bemerkungen 
  
Wie zu ba bis S5c. 
  
  
a) Für Unterbeamte, die während ihrer Militär- 
dienstzeit die Berechtigung zum Tragen des 
Offizier-Seitengewehrs erworben haben: 
Infanterieoffizier-Degen mit Portepee 
von Silber und dunkelblauer Seide, der 
Riemen mit drei Silberstreifen, die mit 
roter Seide durchwirkt sind. Schwarz- 
lackiertes Unterschnallkoppel. 
b) Für die übrigen Unterbeamten: 
im Schlitz des Rockes das Infanterie- 
Seitengewehr für Mannschaften, Troddel 
von weißer, dunkelblauer und ponceauroter 
Seide. Unterschnallkoppel mit Schlaufe. 
Diesen Unterbeamten kann jedoch die Be- 
rechtigung zum Tragen des Infanterieoffizier- 
Degens usw. bei tadelloser Führung und 
treuer Pflichterfüllung nach 9jähriger Dienst- 
zeit als etatsmäßige Beamte des Reichs- 
militärgerichts vom Präsidenten besonders 
verliehen werden; auf diese Dienstzeit kann 
die im aktiven Soldatenstande zurückgelegte, 
6 Jahre übersteigende Dienstzeit bis zur 
Höchstzeit von 6 Jahren angerechnet werden. 
  
  
1. Die Pförtner und der Ma- 
schinist sind berechtigt, die für 
sie vorgesehene Uniform bei 
denselben Gelegenheiten zu 
tragen, wie dies für die Be- 
amten zu 1 bis 6 vor- 
geschrieben ist. 
2. Die Pförtner haben im Dienst 
jedoch nach wie vor nur die 
ihnen gelieferte Dienstbeklei- 
dung zu tragen.
	        
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