Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Kurswerthe  zur  Zeit  der  Hinterlegung,  in  einer  von  den  übrigen  Kassen
der  Bank  gesonderten  Kasse  vorhanden  sein,  für  welche  eine  ganz  abgesonderte
  Buchführung  einzurichten  i##.“
wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Von  dem  Betrage  der  umlaufenden  Noten  muß  wenigstens  ein
Dritkheil  in  elingendem  Gelde  und  der  Rest  in  diskontirten  Wechseln  in
einer  von  den  übrigen  Beständen  der  Bank  gesonderten  Kasse  vorhanden
sein,  für  welche  eine  ganz  abgesonderte  Buchführung  einzurichten  ist.

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Abctie
der  Pommerschen  Ritterschaftlichen  Privatbank
zu  Stettin.

Auf  diese  Actie  sind  von  dem  (der  Name  und  Stand  des  Einzahlers)
  fünfhundert  Thaler  Preussisch  Couram  Daar  eingezahlt,  und
hat  der  Inhaber  derselben  für  diesen  Betrag  verhältnissmässigen  Antheil
  an  den  Fonds  der  Bank,  ihren  Erwerbungen,  Vorrechlten  und
Verpflichtungen,  wie  selbige  durch  die  Statuten  der  Bank  vom  24.  August
1849.  bestimmt  sind.

Die  Abtretung  des  Eigenihums  dieser  Actie  kann  wur  durch  einen
schriltlichen  Cessionsvermerk  auf  der  Rückseite  der  Acte  mit  den
Worien:  cedirt  .  .  ..  ......  .  ..  .  .  ..  von  .  ..  .  ......  ..  .  .  ...  (Ort  und
Datum)  mit  Wissen  des  Boankdirectoriums  siatifinden,  welches  die
Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  in  den  Büchern  der  Bank  auf
der  Actie  bescheinigt.

Die  Zinsen  à  vier  Procen  werden  auf  besondere  Coupons  halbjährlich,
  die  Dividende  jährlich  in  Stettin  bei  der  unterzeichneten  Bank,
auch  in  Berlin  bei  anzuzeigenden  Agenten  bezahlt.

Stellin,  cen  1e  ..  18.

Directorium  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern.