Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
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XIV. Jahrgang. I Berlin, Freitag, den 1. Juni 1917. T Nr. 17. 
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Versteuerung aus- 2. Medizinal-- und Veterinärwesen: Erscheinen eines 
ländischer Wertpapiere ohne Abstempelung Seite 129 . Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1917. 181 
  
1. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Auf Grund des § 242 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 
3. Juli 1913 bestimme ich folgendes: 
1. Bis auf weiteres kann bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere von der in den 
§# 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vorgeschriebenen Abstempelung der 
Papiere abgesehen werden, sofern dies in der Anmeldung — Muster 4 der Ausführungsbestimmungen — 
unter entsprechender Anderung des Wortlauts beantragt wird. Wird die Versteuerung ausländischer 
Wertpapiere ohne Abstempelung beantragt, so ist dem Anmeldenden über jedes einzelne versteuerte 
Wertpapier eine dem nachstehenden Muster entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Zu diesen 
Bescheinigungen dürfen nur von der Reichsdruckerei gelieferte Vordrucke verwendet werden. Die Vor- 
drucke haben Viertelbogengröße, tragen beiderseits einen netzartigen Schutzdruck von gelbbräunlicher 
Farbe und sind in der oberen linken Ecke mit einem Prägestempel in roter Farbe versehen. Der 
Prägestempel trägt die Unterscheidungsnummer 1 und entspricht der im § 26 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen gegebenen Beschreibung mit der Einschränkung, daß die Angabe über Tag, Monat und 
Jahr der Abstempelung fehlt, das dafür bestimmte Feld vielmehr farbig ausgefüllt und durch schmale 
helle Linien begrenzt sowie in der Mitte von einer ebensolchen Längslinie durchzogen wird. 
2. Jeder Inhaber eines nach diesen Bestimmungen versteuerten Wertpapiers kann bei der 
Steuerstelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, gegen deren Rückgabe die steuerfreie Abstempelung 
des zugehörigen Wertpapiers beantragen. Dem Antrag ist von der Steuerstelle zu entsprechen, wenn 
Zweifel gegen die Echtheit der Bescheinigung und ihre Zugehörigkeit zu dem abzustempelnden Wert- 
papiere nicht bestehen, auch eine Erstattung der Abgabe nicht erfolgt ist. Das Verfahren regelt sich 
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