3. Zoll-und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1917 beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die
Bestenerung des Persouen= und Güterverkehrs,
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913“7)
die Zustimmung mil der Maßgabe zu erteilen, daß die bisherigen gestempelten Vordrucke für Eisenbahnfrachtbriefe
zu 10 und 20 Psennig und gestempelten Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 10 Pfennig
unter Verwendung von Zusatzstempelmarken aufgebraucht werden können.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
*) Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. Sul, 1918 S. 177.