Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

3.  Zoll-und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  1917  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten

Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahn-Güterverkehrs

  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die
Bestenerung  des  Persouen=  und  Güterverkehrs,

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913“7)
die  Zustimmung  mil  der  Maßgabe  zu  erteilen,  daß  die  bisherigen  gestempelten  Vordrucke  für  Eisenbahnfrachtbriefe
  zu  10  und  20  Psennig  und  gestempelten  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen  zu  10  Pfennig
unter  Verwendung  von  Zusatzstempelmarken  aufgebraucht  werden  können.

Berlin,  den  5.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

*)  Zeutralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  Sul,  1918  S.  177.