Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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§ 77. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der Nachweisungen und erläuternden Begleit- 
schreiben (§§ 75 und 76) Zusammenstellungen zu fertigen und zu einem vom Reichskanzler zu bestim- 
menden Zeitpunkt zu veröffentlichen. Solange die Veröffentlichung durch das Kaiserliche Statistische 
Amt nicht erfolgt ist, dürfen auch Teilergebnisse der Erhebungen durch andere Behörden nicht ver- 
öffentlicht werden. 
Schlußbestimmung. 
g 78. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue 
Muster einzuführen.
	        
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