Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Änderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß.

Die  §§ 6  und  7  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche
Zeitungsgewerbe  durch  §  12  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  20.  Juni  1016  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  534)  beigegebenen  Ausschuß  vom  4.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  39  S.  221)  erhalten  folgende  Fassung:

§ 6.

Die  in  den  Sitzungen  des  Ausschusses  zu  entscheidenden  Einsprüche  werden  dem
Vorsitzenden  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  spätestens
mit  der  Einladung  unter  gleichzeitiger  Übersendung  der  zur  Prüfung  des  Einspruchs
erforderlichen  Akten  bekanntgegeben.  Der  Vorsitzende  bestimmt  für  jeden  Einspruch  ein
Mitglied  als  Berichterstatter,  dem  er  die  Akten  alsbald  übersendet.

§ 7.

Der  Vorsitzende  bestimmt  die  Reihenfolge  der  Beratung  der  Einsprüche.  Über
jeden  Einspruch  wird  gesondert  verhandelt.  Der  vom  Vorsitzenden  bestimmte  Berichterstatter
  gibt  zunächst  eine  Darstellung  des  dem  Einspruch  zu  Grunde  liegenden  Sachverhalts,
  worauf  der  Leiter  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe
oder  bei  seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter  die  Gründe  darlegt,  die  die  Kriegswirtschaftsstelle
  veranlaßt  haben,  den  Antrag  des  Einsprechenden  abzulehnen.

Berlin,  den  20.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,
daß  den  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Lindenblättern,  Ahornblättern,
  Platanenblättern,  Blättern  der  wilden  Rebe,  Blättern  der  Weinrebe  und  von
Kastanienblättern  als  Ersatzstoffe  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
  Waren  mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche  Mindestmenge
  je  20  kg  beträgt  und  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstoff-Ordnung
Anwendung  zu  finden  haben.

Berlin,  den  21.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.