Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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§  9.

Von  dem  Gesammtbetrage  der  in  den  drei  Abtheilungen  ermittelten  Einkommenbeträge
  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  sind  vom  Rechnungsamte  etwaige
Schuldzinsen  des  Steuerpflichtigen  (§§  12  bis  14)  in  Abzug  zu  bringen.

Der  sich  in  Mark  ergebende  Betrag  ist,  wenn  er  nicht  mit  10  theilbar
ist,  auf  die  nächst  niedrigere  mit  10  theilbare  Summe  abzurunden,  und  ist
diese  Summe  als  steuerpflichtiges  Gesammteinkommen  Einzelstener-Kapital)
  zur  Steuerrolle  einzustellen.

8  10.

Das  in  vorbezeichneter  Weise  festgestellte  Gesammteinkommen  der  einzelnen
Steuerpflichtigen  wird  der  nach  dem  jedesmaligen  Stenergesetze  (§  35  des
revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthums  vom
15.  Oktober  1850)  für  eine  Finanzperiode  ausgeschriebenen  Stenererhebung
zu  Grunde  gelegt.

§  11.

Ueber  die  im  Laufe  des  ersten  Halbjahres  am  steuerpflichtigen  Gesammteinkommen
  der  einzelnen  Stenerpflichtigen  vorkommenden  Ab=  und  Zugänge
(§§  69  bis  71)  ist  für  das  zweite  Halbjahr  eine  Ab=  und  Zugangsliste  aufzustellen.


C.  Abzug  der  Schuldzinsen.

8  12.

Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  im  §  47,  weder
von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung  eines  zur  ersten  Abtheilung  gehörigen
  Einkommens,  noch  von  den  Schätzungskommissionen  (§  31)  bei  der
Einschätzung  eines  zur  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  stenerpflichtigen
  Einkommens  (vergl.  §  45  Abs.  6  und  §  47  Abs.  2)  abgezogen
werden,  sondern  sind  nur  auf  Grund  gehöriger  Anmeldung  (§  14)  bei  der
Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  (§  9)  vom  Rechnungsamte
in  Abzug  zu  bringen.

§  13.

Bei  demjenigen  Einkommen,  welches  aus  dem  Großherzogthume  nach
andern  Staaten  bezogen  wird,  im  Großherzogthume  aber  steuerpflichtig  ist,  sind
nur  die  Schuldzinsen  für  die  auf  den  betreffenden  Einnahmegquellen  haftenden,
oder  erweislich  für  deren  Erwerb  aufgenommenen  Schulden  abzuziehen.