Lieferung von
Luxrusgegen-
ständen in oder
aus dem
Ansland.
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(5) Die Zwischenliste ist aufzurechnen und abzuschließen, sobald Erklärungen über Versteige-
rungen aus dem betreffenden Kalenderjahre nicht mehr zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind
am 1. Oktober des auf das Jahr der Führung folgenden Kalenderjahrs unter je einer Ordnungs-
nummer in die aufgerechnete Hauptliste summarisch zu übernehmen.
(6) Im Falle des § 62 Abs. 2 greift das in den 88 48 bis 50 und 52 vorgeschriebene Verfahren
Pla
(0 Hat die Lieferung von Luxusgegenständen im Wege der Versteigerung als nicht im Klein-
handel erfolgt zu gelten (§9 Abs. 1 des Gesetzes), so ist nach den §85 21, 22 zu verfahren.
864.
() Die bei den Umsatzsteuerämtern eingehenden Mitteilungen der Zollstellen über die Ab-
fertigung der aus dem Ausland eingegangenen Luxusgegenstände in den freien Verkehr sowie
die Anmeldungen der Steuerpflichtigen über das Einbringen von Luxusgegenständen in das
Inland sind in einer Umsatzsteuerliste S nach Anleitung des Musters 11 einzutragen.
() Gibt der Erwerber die im §5 26 des Gesetzes vorgeschriebene Erklärung, für die Vordrucke
Muster 1— nach dem Muster 12 zu verwenden sind und die zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung
Ver 12. zu verlangen sein wird, bei dem Umsatzsteueramte nicht innerhalb zweier Wochen nach der zoll-
M amtlichen Abfertigung ob, so ist er an die Verpflichtung hierzu und an die Einzahlung der Steuer
Sonderbestim-
mungen für das
Verbringen von
Luxusgegen-
ständen der im
§ 10 Nr. 3 des
Gesetzes
genannten Art
ins Ausland.
zu erinnern. Vordrucke für die Erklärung werden bei den Umsatzsteuerämtern kostenlos ab-
gegeben. Die Erklärung kann an Amtsstelle mündlich erfolgen. Auf die Erinnerung finden
die in den #§F8 49 und 50 getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(0) Die Abgabe und der Inhalt der Erklärung sowie die Einzahlung der in der Erklärung zu
berechnenden Steuer sind, soweit nicht Steuerfreiheit mit Rücksicht auf die nach §5 20 Ab s. 1
des Gesetzes beigebrachte Bescheinigung eintritt, in der Umsatzsteuerliste zu vermerken, der Steuer-
betrag überdies im Einnahmebuche zu vereinnahmen. Über den Steuerbetrag ist nach Maß-
gabe der Steuerfestsetzung in der Erklärung, gegebenenfalls unter Rückgabe der einen, mit unter-
schriftlich vollzogener Steuerberechnung versehenen Ausfertigung der Erklärung, ein Empfangs-
bekenntnis zu erteilen, in dem etwaige Nachforderungen vorzubehalten sind.
(4) Ergibt die Nachprüfung der Erklärung, daß die Angaben nicht glaubhaft und das Entgelt
zu niedrig angegeben sind, so ist der dem höheren gemeinen Werte entsprechende Steuerbetrag
mittels eines Steuerbescheids (§ 67) mit der Bemerkung nachzufordern, daß hiergegen nur die
Verwaltungsbeschwerde gegeben ist. Die Nachforderungen und deren Eingang sind gleichfalls
in der Liste zu vermerken und zu überwachen, die Einzahlung selbst ist im Einnahmebuche nach-
zuweisen. Im übrigen gilt wegen der Aufrechnung usw. das im § 60 hinsichtlich der Umsatz-
steuerlisten U und L Gesagte.
(5) Die obersten Landesnanzbehörden bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen
die Zollstellen vom Einbringer des Gegenstandes für den Steuerbetrag Sicherheit zu ver
langen haben.
i*65.
(1) Bei dem Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten
Art ins Ausland findet die Erklärung, wenn der Verbringer zu den im §& 1 Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Personen gehört, gleichzeitig mit der Erklärung nach § 17 des Gesetzes statt; dabei
ist das Entgelt für den Gegenstand oder, wenn ein solches nicht vereinbart ist, der gemeine Wert
des Gegenstandes in dem Steuerabschnitte des Verbringens ins Ausland einzusetzen, ohne
Rücksicht darauf, ob das Entgelt in diesem Steuerabschnitte vereinnahmt ist oder nicht.
(2) Gehört der Verbringer nicht zu diesen Personen, so hat er innerhalb zweier Wochen nach
dem Verbringen eine Anmeldung über das Verbringen an die Steuerstelle zu richten. Die
zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung abzugebende Anmeldung hat die genaue Be-
zeichnung des ausgeführten Gegenstandes, das dafür vereinbarte Entgelt und, sofern ein Entgelt
nicht vereinbart ist, die Schätzung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu enthalten. Die
von dem Umsatzsteueramte kostenlos auszuhändigenden Vordrucke nach Muster 12 können verwendet
werden; auch ist mündliche Erklärung an Amtsstelle zulässig. Die Steuer ist gleichzeitig gegen
Empfangsbekenntnis einzuzahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Entgelt bereits ver-