Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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einnahmt ist oder nicht. Als Empfangsbekenntnis hat gegebenenfalls die mit der unterschriftlich 
vollzogenen Steuerberechnung versehene zweite Ausfertigung der Erklärung zu dienen 
(0) Auf die Schätzung des gemeinen Wertes finden die Bestimmungen der §#l 53 und“ 54 ent- 
sprechende Anwendung. 
66. 
(1) Wird einer Zollstelle die Ausfuhr von Gegenständen der im 7* 10 Nr. 3 des Gesetzes 
bezeichneten Art bekannt, so hat sie dem Umsatzsteueramte, das für den Verbringer ins Aus- 
land zuständig ist, eine Mitteilung zu übersenden, aus der, soweit angängig, der Tag der Aus- 
fuhr, der Vor= und Zuname nebst Wohnort und Straße des Steuerpflichtigen, Bezeichnung 
der Firma, die Benennung des Gegenstandes und der Bestimmungsort ersichtlich sein müssen. 
(0) Bei dem Umsatzsteueramt eingehende Mitteilungen über die von nicht nach § 1 Abs. 1 
des Gesetzes steuerpflichtigen Personen bewirkten Versendungen sowie Anmeldungen von Steuer- 
pflichtigen über das Verbringen der in Betracht kommenden Gegenstände in das Ausland (§ 65) 
sind in die im §& 64 vorgeschriebene Umsatzsteuerliste (Muster 11) über die aus dem Ausland 
eingebrachten Luxusgegenstände in einer besonderen Unterabteilung einzutragen. 
) 5#64 findet auch im übrigen entsprechende Anwendung. 
8 67. 
(1) Über das Ergebnis der Veranlagung in den Fällen der § 58, 3 63 Abs. 4, 5 64 Abs. 4 und § 66 
Abs. 3 ist dem Steuerpflichtigen je nach der Art seines Unternehmens ein Umsatzsteuerbescheid 
nach Anleitung der Muster 13 und 14 zu erteilen. Der Bescheid hat zu enthalten: 
den Betrag der Umsatzsteuer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der abschlägig 
geleisteten Zahlungen und mit einem Hinweis auf die Verpflichtung zur Leistung 
von Abschlagszahlungen für den folgenden Steuerabschnitt, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, 
eine Belehrung über die Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen und Be- 
zeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Umsatzsteuer innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
bei Steuerbeträgen über 1000 . einen Hinweis auf die bei der allgemeinen Um- 
satzsteuer drei Monate, bei der Luxussteuer einen Monat nach Schluß des Steuer- 
abschnitts beginnende Verzinsung zu 5 v. H., 
die Mitteilung über den von den Abschlagszahlungen zur Erstattung kommenden 
etrag, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Festsetzung der steuer- 
pflichtigen Gesamtentgelte von der Umsatzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine Be- 
gründung der Abweichung ist nicht erforderlich. 
(0 Die Angaben des Bescheids sind vor seiner Zustellung an den Steuerpflichtigen in die 
entsprechende Umsatzsteuerliste zu übernehmen. 
*68. 
(1) Der Umsatzsteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevoll- 
mächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Steuerpflichtige vor der Zustellung des Steuer- 
bescheids gestorben, so ist der Bescheid, wenn das steuerpflichtige Unternehmen zum Gesamt- 
gut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, dem überlebenden Ehegatten, im übrigen 
den Erben oder dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger zuzustellen. 
. Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellung 
andessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. 
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