Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

der Grundstücksstempelmarken das im § 210 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung zu finden hat). 
*"81. 
Die Bestimmung des § 108 des Reichsstempelgesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendete Stempelmarken als nichtverwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel- 
versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem Gesetze 
mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich 
werdenden Einleitung des Strafverfahrens, bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwertung 
der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde 
vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur 
dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne 
weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, 
z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu 
einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen 
Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner 
vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
*l 82. 
Lerstellun der (1) Die Stempelmarken werden durch die Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom Reichs- 
Stempelzeichen. kanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur 
denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden 
oder obersten Postbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelmarken sind mit den quittierten Lieferscheinen. 
zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf deren Antrag 
den von ihnen bezeichneten Oberbehörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung 
an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Reichshauptkasse 
zahlen. 
(8) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg gelieferten Stempelmarken 
zur Entrichtung der Umsatzsteuer werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert und be- 
glichen. Die Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichs-Postverwaltung gelieferten 
Umsatzsteuermarken kommen auf die den übrigen Bundesstaaten nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes 
zustehende Vergütung für die Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung und werden 
am Schlusse jedes Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen auf die 
einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der in ihrem Gebiet im Laufe des Rechnungsjahrs 
1) § 210 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze lautet: 
*210. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Schriftstücke ver- 
sehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein 
oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet 
ist. Eine bare Herauszahlung findet nicht statt. 
(3) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle schriftlich ober mündlich zu 
beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. 
(63) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkundenvordrucke im Werte von 
zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von zusammen weniger als drei Mark 
vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr 
als drei Monate verflossen sind. 
1) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempelbogen nur Stempel- 
bogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. Bei der Verabfolgung von Frachturkunden- 
vordrucken lann ein Entgelt entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgung gestempelter 
Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom 
Antragsteller gewünschten Werlbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvorbrucke in größeren Mengen 
kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
G6) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinnanteilschein= und Zins- 
bogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
G) Die Stempetlzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden. 
Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet. 
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