Auf die Kosten finden die Vorschriften des 5. Titels des 2. Abschnitts des 1. Buches der
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Festsetzung der Kosten erfolgt endgültig durch den Präsidenten des Reichsschiedsgerichts.
Die Vorschriften im § 4 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 6.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.