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wirb, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Frist
die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für denjenigen
Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist.
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas anderes
ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den Steuerbetrag
aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten Vertreter
unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen
Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats der
Steuerstelle. unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen.
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster?7
einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und den Gesamt-
betrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. Enthält
das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
. Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt-
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuer-
buch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs.
Der Stenerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch
zugrunde liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.)
und Geschäftsbücher vorzulegen.
Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus-
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich-
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken.
. Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch andere
über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher verwendet
werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten Angaben ergeben.
Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung
der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen
in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5
als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen
asenten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers
erfolgt.
. Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in
dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor-
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher
Weise aufzubewahren.
. Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Stenerbegleitzettel) in
doppelter Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Vescheinigung
nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des §& 3 Nr. 2, 3 des Gesetzes
in Anspruch genommen wird, und daß die ausgeführten Güter unter der Nummer
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