Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Bezug durch 
Berbraucher. 
Muber 7. 
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kann bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vom Abgeber die Übersendung durch Einschreibe- 
brief verlangen. 
(2) Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen daraufhin zu 
prüfen, ob die Bezieher der Keltertrauben oder der Traubenmaische Inhaber bei ihr angemeldeter 
Betriebe sind. 
Zu §+ 10 Abs. 2 des Gesetzes. 
5#5 . 
(1)FükGegenden,indenendetBezugvonWeintraubenoderTraubenmaiichedurch 
Verbraucher, die nicht Weinbergsbesitzer sind, zur Selbstkelterung landesüblich ist, können von 
der obersten Landesfinanzbehörde Ausnahmen von der Absatzbeschränkung des 8 10 Abs. 1 des 
Gesetzes zugelassen werden. 
(„2) Verbraucher im Sinne des Abs. 1, die Weintrauben oder Traubenmaische zur Selbst- 
kelterung im Geltungsbereich des Gesetzes oder aus dem Ausland beziehen wollen, haben 
bei der für sie zuständigen Hebestelle die Erteilung eines Bezugsscheins nachzusuchen. 
(3) Der Bezugsschein wird nach Muster 7 mit einmonatiger Gültigkeitsdaner unter fol- 
genden Bedingungen erteilt: 
Die Keltertrauben und die Traubenmaische, die Verbraucher beziehen, dürfen 
nur von diesen selbst oder für ihre Rechnung im Lohne gekeltert werden; die 
Abgabe an andere ist verboten. 
Die Menge des hergestellten Traubenmostes ist der Hebestelle spätestens acht 
Tage nach der Kelterung anzuzeigen. 
Der hergestellte Traubenmost oder Wein ist vom Bezugsberechtigten zu versteuern, 
sobald dieser das Getränk dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe 
zuführt; ist der Bezugsberechtigte Wirt oder Kleinverkäufer im Sinne des & 13 Satz 1, 
so ist die Versteuerung nach § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, daß von der 
angemeldeten Menge kein Abzug für den Verbrauch im eigenen Haushalt und 
für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemacht werden darf. Nach den gleichen 
Grundsätzen dürfen auch andere Verbraucher die gesamte hergestellte Weinmenge 
auf einmal versteuern. Die Versteuerung hat nach dem Werte zu erfolgen, der 
sich in der Gemeinde des Bezugsberechtigten für Weine gleicher Jahrgänge ergibt. 
Der hergestellte Traubenmost oder Wein darf an andere nur mit Genehmigung 
der Hebestelle abgegeben werden, soweit es sich nicht um die Abgabe durch Wirte 
oder Kleinverkäufer (§ 13) handelt. 
Beim Bezug von Keltertrauben oder Traubenmaische ist dem Abgeber oder der 
Zollstelle, die die Abfertigung in den freien Verkehr vornimmt, der Bezugsschein 
vorzulegen. 
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die Bezugsscheine der Hebestelle einzureichen. 
G□) Der Abgeber oder die Zollstelle haben auf dem Bezugsschein die Menge der Kelter- 
trauben oder Traubenmaische zu vermerken. 
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i) Keltertrauben und Traubenmaische dürfen nur gegen Vorlegung des Bezugsscheins 
an Verbraucher abgegeben oder in den freien Verkehr abgefertigt werden. 
(2) Die Hebestelle führt über die erteilten Bezugsscheine ein Verzeichnis, in der die ein- 
zelnen Bezugsberechtigten, die Menge des hergestellten Traubenmostes und der Tag der Ver- 
steuerung und die Nummer des Weinsteuer-Einnahmebuchs vorzutragen sind. Die Bezugsscheine 
sind als Belege zum Verzeichnis zu nehmen.
	        
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