Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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VIII. Steuerbefreiungen. 
Zu § 11 Ziffer 1 des Gesetzes. 
. §50. . 
(1)TraubcnmoftundTraubcnwciu,dieimeigcneuHaushaltverbrauchtoderandicsahn-hin 
landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs verabreicht werden, bleiben steuerfrei, wenn eigenen Haus- 
sie nur aus selbstgewonnenen Trauben hergestellt sind, oder wenn sie von Weinbergsbesitzern hel#n srse 
aus selbstgewonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zuge Uchen Urbelter. 
Funster Traubenmeische hergestellt sind. Wegen des Begriffs der selbstgewonnenen Trauben 
iehe § 10. 
(:2) Weinähnliche Getränke bleiben unter den gleichen Voraussetzungen (Abs. 1) steuerfrei, 
wenn sie im eigenen Betriebe durch Kelterung oder sonstige Bereitung gewonnen sind; es macht 
keinen Unterschied, ob die Ausgangsstoffe selbstgewonnen, zugekauft oder gekauft sind. 
(2) Wer für eigene Rechnung die in seinem Besitze befindlichen Früchte (Abs. 1 und 2) 
durch einen anderen im Lohn keltern oder sonst zu Getränken verarbeiten läßt, wird hierdurch 
von der Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen. 
C) Von der Steuerbefreiung sind die in Abs. 1 und 2 genannten Getränke ausgenommen, 
die in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden. 
(e) Unter Getränken in verschlossenen Flaschen sind nur solche Getränke zu verstehen, die 
zum Zwecke längerer Lagerung auf Flaschen gefüllt und mit einem dauerhaften Verschlusse 
versehen werden. Die zum alsbaldigen Verbrauch abgefüllten Getränke, bei denen die Ver- 
schließung der Flaschen sich auf das Aufstecken von Spitzkorken mit der Hand beschränkt, sind nicht 
als Getränke in verschlossenen Flaschen anzusehen. 
  
*(51. 
Die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen trifft das Hauptamt. Auf sein Erfordern 
haben sowohl die Inhaber angemeldeter Betriebe wie auch Verbraucher, die Steuerfreiheit für 
Traubenmost oder Traubenwein in Anspruch nehmen wollen, der Steuerbehörde nachzuweisen, 
daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Weins vorliegen, ferner die Mitglieder ihres 
Haushalts und die landwirtschaftlichen Arbeiter ihres Betriebs anzumelden. 
Zu §FT 11 Ziffer 2 des Gesetzes. 
5(52. 
(n) Unter die Steuerbefreiung nach § 11 Ziffer 2 des Gesetzes fällt z. B. der nach be= Bei der geller- 
stehender Übung den Küfern während der Arbeit im Betriebe zustehende Freitrunk. behandling 
(2) Wein in verschlossenen Flaschen (§50 Abs. 5) ist von der Steuerbefreiung ausgenommen. dee 
« Wein. 
Zu §& 11 Ziffer 3 des Gesetzes. 
Für Wein, der unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt Weis, der aus- 
wird, bleibt die Steuer unerhoben. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gefährt wird. 
gleich. Die Ausfuhr in ein Zollausschlußgebiet wird der Ausfuhr aus dem Geltungsbereich des 
Gesetzes gleichgeachtet, wenn für den Verbrauch im Zollausschlußgebiet Ausgleichungsbeträge 
an die Reichskasse gezahlt oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß steuerpflichtige 
Erzeugnisse ohne Steuerentrichtung dort verbraucht werden. 
g 45 . · 
(n) Soll Wein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Betriebsinhaber 
bei der Hebestelle einen Weinbegleitschein nach Muster 8 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2) Bei der Abfertigung des Weins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung 
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu 
80 
Außer
	        
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