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VIII. Steuerbefreiungen.
Zu § 11 Ziffer 1 des Gesetzes.
. §50. .
(1)TraubcnmoftundTraubcnwciu,dieimeigcneuHaushaltverbrauchtoderandicsahn-hin
landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs verabreicht werden, bleiben steuerfrei, wenn eigenen Haus-
sie nur aus selbstgewonnenen Trauben hergestellt sind, oder wenn sie von Weinbergsbesitzern hel#n srse
aus selbstgewonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zuge Uchen Urbelter.
Funster Traubenmeische hergestellt sind. Wegen des Begriffs der selbstgewonnenen Trauben
iehe § 10.
(:2) Weinähnliche Getränke bleiben unter den gleichen Voraussetzungen (Abs. 1) steuerfrei,
wenn sie im eigenen Betriebe durch Kelterung oder sonstige Bereitung gewonnen sind; es macht
keinen Unterschied, ob die Ausgangsstoffe selbstgewonnen, zugekauft oder gekauft sind.
(2) Wer für eigene Rechnung die in seinem Besitze befindlichen Früchte (Abs. 1 und 2)
durch einen anderen im Lohn keltern oder sonst zu Getränken verarbeiten läßt, wird hierdurch
von der Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen.
C) Von der Steuerbefreiung sind die in Abs. 1 und 2 genannten Getränke ausgenommen,
die in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden.
(e) Unter Getränken in verschlossenen Flaschen sind nur solche Getränke zu verstehen, die
zum Zwecke längerer Lagerung auf Flaschen gefüllt und mit einem dauerhaften Verschlusse
versehen werden. Die zum alsbaldigen Verbrauch abgefüllten Getränke, bei denen die Ver-
schließung der Flaschen sich auf das Aufstecken von Spitzkorken mit der Hand beschränkt, sind nicht
als Getränke in verschlossenen Flaschen anzusehen.
*(51.
Die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen trifft das Hauptamt. Auf sein Erfordern
haben sowohl die Inhaber angemeldeter Betriebe wie auch Verbraucher, die Steuerfreiheit für
Traubenmost oder Traubenwein in Anspruch nehmen wollen, der Steuerbehörde nachzuweisen,
daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Weins vorliegen, ferner die Mitglieder ihres
Haushalts und die landwirtschaftlichen Arbeiter ihres Betriebs anzumelden.
Zu §FT 11 Ziffer 2 des Gesetzes.
5(52.
(n) Unter die Steuerbefreiung nach § 11 Ziffer 2 des Gesetzes fällt z. B. der nach be= Bei der geller-
stehender Übung den Küfern während der Arbeit im Betriebe zustehende Freitrunk. behandling
(2) Wein in verschlossenen Flaschen (§50 Abs. 5) ist von der Steuerbefreiung ausgenommen. dee
« Wein.
Zu §& 11 Ziffer 3 des Gesetzes.
Für Wein, der unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt Weis, der aus-
wird, bleibt die Steuer unerhoben. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gefährt wird.
gleich. Die Ausfuhr in ein Zollausschlußgebiet wird der Ausfuhr aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes gleichgeachtet, wenn für den Verbrauch im Zollausschlußgebiet Ausgleichungsbeträge
an die Reichskasse gezahlt oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß steuerpflichtige
Erzeugnisse ohne Steuerentrichtung dort verbraucht werden.
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(n) Soll Wein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Betriebsinhaber
bei der Hebestelle einen Weinbegleitschein nach Muster 8 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Bei der Abfertigung des Weins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu
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Außer