Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Der  im  Inland  zur  Herstellung  von.  Essig  bezogene  Wein  wird  alsbald  nach,
Empfang,  der  aus  dem  Ausland  eingeführte  Wein  vor  der  Abfertigung  in  den
freien  Verkehr  unter  amtlicher  Aufsicht  zum  Genuß  untauglich  gemacht.

Beim  Bezuge  von  Wein  im  Inland  zur  Herstellung  von  Branntwein  wird  der
Wein  entweder  zum  Genuß  als  Wein  untauglich  gemacht  oder  seine  Berwendung.
zur  Herstellung  von  Branntwein  wird  gesichert;  die  Ungenießbarmachung  oder
die  Sicherung  haben  alsbald  nach  Empfang  des  Weins  zu  erfolgen.  Wird  der
Wein  aus  dem  Ausland  eingeführt,  so  wird  vor  der  Abfertigung  in  den  freien
Verkehr  seine  Verwendung  gesichert.

Der  Bezieher  hat  über  den  Zu-  und  Abgang  des  vergällt  oder  unter  Sicherung.
**  Weins  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde  Anschreibungen
zu  führen

Beim  Bezuge  von  Wein  im  Inland  ist  dem  Abgeber,  bei  der  Einfuhr  von  Wein
aus  dem  Ausland  der  Zollstelle,  die  den  Wein  abfertigt,  ein  nach  Muster  10  ausgestellter
  Bezugsausweis  vorzulegen.

(2)  Die  Hebestelle  führt  über  die  Bezugsberechtigten  ein  Verzeichnis.

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8  64.

(1)  Wein  darf  zur  Herstellung  von  Essig  oder  Branntwein  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung
  des  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises  steuerfrei  abgegeben  oder  von  der-Zollstelle
  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

(2)  Für  das  weitere  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  im  5#  62  maßgebend.

8  65.
Die  Ungenießbarmachung  sowie  die  Sicherung  der  Verwendung  des  im  Inland  bezogenen
Weines  ist  bei  der  Hebestelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  9  zu  beantragen.  Für  den  ausdem
  Ausland  eingeführten  Wein  kann  der  Antrag  im  Zollpapier  gestellt  werden.

666.
lngenießbar.  ()  Der  zur  Herstellung  von  Essig  bezogene  Wein  wird  zum  Genuß  als  Wein  dadurch.
machung  des  untauglich  gemacht,  daß  er  unter  amtlicher  Aufsicht  so  weit  mit  Essigsäure,  Essigessenz,  Gärungs-###
  ##  elrng  essig  (Branntweinessig,  Weinessig,  Bieressig,  Obstweinessi  oder  anderem  Essig  versetzt  wird,
Branutweln  bis  der  Gehalt  an  Essigsäure  mindestens  dreißig  Gramm  im  Liter  beträgt.  Bei  stichig  gewordenem.
bee  Weine,  dessen  Gehalt  an  Essigsäure  dreißig  Gramm  im  Liter  oder  mehr  beträgt,  kann  mit  Gees.
  nehmigung  des  Oberbeamten  von  der  Ungenießbarmachung  abgesehen  werden.
(2)  Der  im  Inland  zur  Herstellung  von  Branntwein  bezogene  Wein  wird  zum  Genuß.
als  Wein  dadurch  untauglich  gemacht,  daß  er  unter  amtlicher  Aussicht  mit  giein  zerriebenem.
Kochsalz  in  Menge  von  zwei  vom  Hundert  seines  Eigengewichts  vermischt  wird.
(2)  Die  für  die  Ungenießbarmachung  erforderlichen  Stoffe  hat  der  zum  steuerfreien
Bezug  von  Wein  Berechtigte  zu  liefern.  Er  hat  die  nötigen  Handdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen  und  die  Kosten  der  erforderlichen  Untersuchungen  zu  tragen.
(4)  Die  Ungenießbarmachung  ist  in  der  Anmeldung  amtlich  zu  bescheinigen.

8  67.
Sicherung  der  Das  Verfahren  zur  Sicherung  der  Verwendung  des  Weins  richtet  sich  nach  den  Be-Berwendung
  stimmungen  der  §§s#.43,  44  und  45  der  Weinzollordnung.
des  Weines  zur
Lerstellung  von
Branntwein.

*  68.
Die  Anmeldungen  bilden  Belege  zu  den  nach  §  63  zu  führenden  Anschreibungen.