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(3) Es ist zulässig, für jede Abteilung ein besonderes Buch zu führen.
(:) Als Eingang sind außer den bei der Betriebseröffnung vorhandenen Beständen sämtliche
in dem Betriebe hergestellten und in ihn eingehenden Weinmengen und sämtliche Vorgänge,
die zu einer Vermehrung dieser Mengen führen, nach der Zeitfolge einzutragen. Jeder eingehende
Posten ist unter einer besonderen Nummer einzutragen. Besteht ein Posten aus Teilmengen
mit verschiedenen Bezeichnungen, so ist jede Teilmenge unter einer besonderen Nummer ein-
zutragen. Unter einer Nummer darf nur Wein derselben Bezeichnung eingetragen werden.
Vermehrungen sind bei der Eintragung des Weins anzuschreiben, bei der sie entstehen. Die
Eintragungen sind alsbald nach Beendigung der Herstellung oder Vermehrung und alsbald nach
Verbringung der bezogenen Mengen in die Betriebsräume zu machen. Unter dem Eintrag eines
Eingangs ist so viel Raum freizulassen, als die Buchung der Ausgänge voraussichtlich beansprucht.
(6) Als Ausgang sind alle aus dem Betrieb entfernten Weinmengen und alle Vorgänge
einzutragen, die zu einer Verminderung der Menge führen. Alle Ausgänge sind bei dem Eingang
abzuschreiben, aus dem sic stammen, und zwar getrennt nach den drei Gruppen:
a) steuerpflichtiger Wein,
b) steuerfreier Wein,
c) Fehlmengen.
(e) Als Kusgans von steuerpflichtigem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an einen
Verbraucher abgesendet oder ausgehändigt wird, sowie Wein, der zum Verbrauch im eigenen
Haushalt oder Betrieb entnommen wird, soweit er nicht nach § 11 Ziffer 1 oder 2 des Gesetzes
steuerfrei bleibt.
(:) Als Ausgang von steuerfreiem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere
beme 9615 des Gesetzes angemeldete Betriebe abgegeben wird, und Wein, der auf Grund von
( 11 Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes steuerfrei bleibt, ferner Hefe, die aus den Betriebs-
räumen entfernt wird (§ 89) und Wein, der nachweislich zugrunde gegangen ist (§ 90).
(s) Werden unter verschiedenen laufenden Nummern ausgeführte Weine miteinander
verschnitten, so sind dic einzelnen Teilmengen bei der betreffenden laufenden Nummer in Aus-
gang und die Summe der Teilmengen unter einer neuen Nummer im Eingang anzuschreiben.
(o) Wein in Fässern, der auf Flaschen gefüllt wird, ist in dem Buche über den Wein in
Fässern mit der Litermenge abzuschreiben und in dem Buche über den Wein in Flaschen mit
der Stückzahl der Flaschen anzuschreiben. Wird Wein in Flaschen in Fässer gefüllt, so ist um-
gekehrt zu verfahren.
(no) Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten
Mengen sind spätestens am nächsten Tagc, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen
Wein nach Erteilung der Genehmigung des Hauptamts (§ 90) vorzunehmen. Die nach §& 11
Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei bleibenden Weine können mit der Tagesmenge für die
einzelnen Befreiungsarten abgeschrieben werden. Ebenso können die steuerpflichtig gewordenen
Weine, für die keine Rechnung ausgestellt wird (§ 20), mit der für die einzelnen steuerpflichtigen
Werte sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder Posten besonders
abzuschreiben. Besteht ein Posten, der beim Ausgang steuerpflichtig wird, aus Teilposten mit
verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben.
(uu) Ist sämtlicher zu einem Eingang gehöriger Wein abgeschrieben, so sind die in Ausgang
gebuchten steuerpflichtigen und steuerfreien Mengen je für sich aufzurechnen; der Unterschied
huoiseen. dieser Summe und der als Eingang angeschriebenen Menge ist als Fehlmenge an-
zuschreiben.
(is) Wird ein Vorgang, der nach § 76 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Ab-
sendung der Anmeldung zur Versteuerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des
Weins angeschrieben worden ist, so kann der entsprechende Eintrag im Weinsteuerbuch ohne
Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der ursprüngliche Eintrag
lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben.
(1) Das Weinsteuerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner
Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, nach näherer Bestimmung
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