Fällen nach Maßgabe der §§ 61 ff. statt. Für den Personenverkehr auf Landwegen gilt § 37
entsprechend.
(63) Die nichtstaatlichen Unternehmungen, die die Personenbeförderung im Schiffsverkehr oder
auf Landwegen betreiben, sind auf ihren Antrag zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungs-
verfahren nur dann zuzulassen, wenn sie im Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder
in Ermangelung einer solchen einen geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen
haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter bestellen. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4
gelten entsprechend. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
6) Der Antragsteller hat sich im Falle des Abs. 3 schriftlich zu verpflichten, für jede Personen-
beförderung gegen Entgelt einen Fahrausweis auszugeben. Die Fahrausweise sind für jede Sorte
mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufenden Nummern zu bedrucken,
bei der Ausgabe nach der Vorschrift des § 63 Abs. 8 mit dem Ausgabetage zu versehen und,
mit Ausnahme der Zeitkarten, zu entwerten. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu
verpflichten, für jeden Fall, in welchem «
a) über einen Fahrpreis entweder gar kein oder kein der Bestimmung des Satz 2
entsprechender abgabepflichtiger Fahrausweis ausgegeben,
ein bereits einmal verwendeter abgabepflichtiger Fahrausweis von neuem ausgegeben
oder als Fahrausweis zugelassen,
ein abgabepflichtiger Fahrausweis in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe-
monats nicht verrechnet oder der Vorschrift des Satz 2 zuwider nicht gehörig
entwertet ist,
eine von der Oberbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu
einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Nichtstaatliche Eisenbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen, die nicht von öffentlichen
Körperschaften betrieben werden, sowie die auf Antrag zum Abrechnungsverfahren zugelassenen
Pers beförderungsunternel gen haben auf Verlangen der Oberbehörde für die Entrichtung
der Abgabe Sicherheit in Höhe des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe
zu leisten. Die Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden
Vorschriften zu bestellen.
5b
— —
c
8 64.
Reichs- und Staatsbetriebe haben jeweilig für den Zeitraum abzurechnen, der in den
einzelnen Betrieben für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahmen vorgeschrieben ist. Die
Abrechnung mit der Steuerstelle ist zu bewirken, sobald über die Fahrgeldeinnahme abgerechnet
ist. Bei den übrigen Betrieben erfolgt die Abrechnung für die im Laufe eines Kalendermonats
aufgekommenen Einnahmen bis zum 25. des auf den Einnahmemonat folgenden Monats. Auf
Antrag kann auch bei diesen Betrieben die Abrechnung nach Maßgabe von Satz 1, 2 von der
Oberbehörde gestattet werden.
* 55.
(1) Der Abrechnung ist die für den Abrechnungszeitraum (6 54) in den einzelnen Fahrklassen
oder aus den besonderen Fahrausweisen und aus den besonderen Beförderungsarten sowie im
Gepäckverkehr an Fahrgeld oder Gepäckfracht aufgekommene Gesamteinnahme mit Einschluß der
Abgabe zugrunde zu legen. Eine Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt.
(2) Mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) können auf Anordnung der Landes-
regterung die abgabepflichtigen Einnahmen aus den durch Fahrkartendruckmaschinen in den Verkaufs-
stellen hergestellten Fahrausweisen nach einem vereinfachten Verfahren berechnet werden.
(#) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch bei Fahrausweisen, die zum Teil zur
Benutung einer niedrigeren, zum Teil einer höheren Fahrklasse berechtigen, die Abgabe nach einem
Durchschnittssatze berechnet und abgeführt werden.
) Soweit die auf Grund von Militärfahrscheinen zu erhebenden Beförderungsgebühren des
öffentlichen Personen= und Gepäckverkehrs nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden,
5
13. Abrech-
nungzzeit=
raum.
14. Gegen-
stand der
Abrechnung.