— 646 —
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten Aus-
fertigungen und Abschriften zu vermerken.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanz-
behörde.
§i 200.
15. Abgoben- u) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten Stempels
nrechunng. auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der
Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Erfüllung der
Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Versteuerung der später
errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung
oder Umschreibung zu Grunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder Um-
schreibung gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. Ist
der Auflassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der Mehr-
betrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten (§ 196 zu d).
(3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift
der später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 179 zuständigen Stelle zu bescheinigen.
Zum § 95 des Gesetzes.
101.
16. Bestene- Die im § 95 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige Steuer-
zu den# stelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im § 202 Abs. 1
Grundbesitzes. bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 1. Oktober 1909 bereits
„) Form der Ab= gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Wird ein Grundstück
gabenentrichiung der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist zunächst der Teilbetrag der Steuer,
· der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des Grundstücks bis zum nächstfolgenden 1. Ok-
tober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die weitere Erhebung geschieht jährlich am 1. Oktober.
5 202.
b) Festsetzung (i) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landesregierung
der Abgaben. bestimmt. "
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen
steuerpflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen
alsbald nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren
— nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln und danach die
jährliche Abgabe zu berechnen. 203
(n) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs-
pflichtigen zuzustellen.
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten:
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke,
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke,
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe,
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des 3 201.
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines
Inhabers besonders geführt ist.
(„) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des & 199 Abs. 1 Anwendung.
204.
o) Exhebung der Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die
Abgabe. Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus-