Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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§ 75. 
3. Prüfung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungsjahrs 
ans etn geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Oberbehörde 
der Bücher. zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
8 76. 
4. Behand- Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung 
—t der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, 
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts- 
stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind 
nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§ 77. 
Zum § 30 des Gesetzes. 
5. Berwal. (1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr 
zungeosten. (Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren 
gotung. Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen 
und Rückvergütungen. 
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte I bis IV) 
erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt- 
einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der 
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungjahrs diesen 
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen 
Rechnungsjahre zuflieszenden Verwalt it für den Frachturkundenstempel. Den 
Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des s Rechnungjahrs bei den monatlichen und vierteljährlichen 
Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert der in 
ihrem Gebiet ausgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten. 
  
VIII. Schlußbestimmungen. 
8 78. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis 
abzuändern oder zu ergänzen.
	        
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