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§ 75.
3. Prüfung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungsjahrs
ans etn geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazugehörigen Belegen an die Oberbehörde
der Bücher. zur Prüfung eingereicht.
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren.
Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
8 76.
4. Behand- Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung
—t der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges,
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts-
stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind
nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
§ 77.
Zum § 30 des Gesetzes.
5. Berwal. (1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr
zungeosten. (Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren
gotung. Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen
und Rückvergütungen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte I bis IV)
erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt-
einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungjahrs diesen
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen
Rechnungsjahre zuflieszenden Verwalt it für den Frachturkundenstempel. Den
Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des s Rechnungjahrs bei den monatlichen und vierteljährlichen
Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert der in
ihrem Gebiet ausgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten.
VIII. Schlußbestimmungen.
8 78.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis
abzuändern oder zu ergänzen.