Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Maste 1. 
Nr. des Ausfertigungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 37) 
Bescheinigung 
über 
die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren. 
  
* 
Auf Antrag des Herrn 
der Firma 
uvuu. 
ist auf nachstehenden Papieren (etückzabl. saezeichn nach Gattung, Aussteller. Reihe. Buchliabe usw.) 
  
Gesamtnennwerte 9 von (in ausländischer oder, wenn die Popiere auch auf deutsche Währung 
im -....,................. 
Gesamtbetrage der erfolgten Einzahlungen 
lauten. in ausländischer und deutscher Währung. in Jahlen und Buchstaben) 
der ordnungsmäßig vorhanden gewesene Reichsstempel ungültig gemacht worden. 
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtiat. einen gleichen Nennbetrag der vorstehend 
bezeichneten Wertpapiere bis zum ten 19 . bei einer der 
im 8 37 Abs. 1 der Ausfͤhrungsbestimmungen bezeichneten Steuerstellen steuerfrei abstempeln 
zu lassen. 
Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung dieses Scheines ist eine Kraftloserklärung im 
Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
(unterschrify 
(Amtsstempelabdruck) Ausgefertigt: 
N. N. 
(Dienststellung) 
5) Bei nicht vollgezahlten Papieren, bei denen nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, ist an 
Stelle des Nennwerts der Betrag der geleisteten Einzahlungen einzusetzen. 
101“
	        
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