Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(2) Gleichzeitig mit der Erstattung der Brauanzeige sind die Spalten 1 bis 7 des Sud- 
buchs (§ 66) auszufüllen. 
660. 
(n) Die Brauanzeige muß bei der Betriebsführung eingehalten werden. 
(2) Abweichungen von der Brauanzeige sind nur zulässig, wenn infolge unvermuteter 
Umstände die Einmaischung nicht oder nicht in der angemeldeten Weise stattfinden kann. Die 
Abweichungen und deren Ursachen sind vom Brauereiinhaber unter Angabe von Tag und 
Stunde sofort der Hebestelle vermittelst einer neuen Brauanzeige mitzuteilen; im Sudbuch ist 
der ursprüngliche Eintrag zu durchstreichen und ein neuer Eintrag nach Maßgabe der neu ab- 
gegebenen Brauanzeige zu machen, wobei die Gründe für die Abänderung in der Bemerkungs- 
spalte anzugeben sind. 
(s) Der Oberbeamte hat bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit 
der Abweichungen zu prüfen und dies im Befundbuche zu vermerken. 
Zu 31 des Gesetzes. 
661. 
(0 Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungs- 
orte Asschrot in beliebiger Menge vorhanden sein. 
(2) Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat 
an Malzschrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle 
gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braueinmaischungen im voraus, für den auf den ersten 
Betriebstag sfolgenden Werktag zur Einmaischung angemeldet ist. Die Direktivbehörde kann 
unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen. 
–*62. 
Abweichungen von der gesetzlichen Einmaischungszeit können in Einzelfällen vom Ober- 
beamten oder von der Hebestelle, bei dauernden Abweichungen vom Hauptamte zugelassen werden. 
Zu 32 des Gesetzes. 
g 63. 
() In der Erklärung über die Verwendung von Zucker ist die Gattung des zu verwenden- 
den Zuckers, der Abschnitt der Bierbereitung, in dem die Verwendung stattfinden soll, sowie 
ferner anzugeben, in welcher Gestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder aufgelöst) der Zucker 
verwendet werden soll. Dauernde Anderungen in der Art der Zuckerverwendung sind durch 
eine neue Erklärung anzuzeigen. 
(2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberbeamten ist eine Ausfertigung dem Brauer 
zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übersenden. Die zweite Ausfertigung ist nach Auf- 
nahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 12 der, Brauereirolle in das Belegheft der 
Hebestelle einzureihen. êß4 
(i) Das Buch über die zur Bierbereitung bestimmten Vorräte an Zucker (Zuckerverwen- 
dungsbuch) ist nach Muster 10 und der Gebrauchsanweisung hierzu in vierteljährlichen Abschnitten 
zu führen. Dem Buche sind die über den Bezug des Zuckers vorhandenen Rechnungen, Fracht- 
briefe usw. beizufügen. 
Erklärnug 
Buchführung 
über die Ber- 
wendung von 
Zucker. 
Miuer 10. 
(2) Wird der Bierwürze oder dem Biere Zucker in der Form von wäßriger Lösung zu- 
gesetzt, so ist hierüber auch ein besonderer Eintrag in Spalte 21 und 22 des Sudbuchs zu machen. 
g 65. 
i) Der Oberbeamte hat zweimal im Jahre, sofern nicht öfter Veranlassung gegeben ist, 
unter Zuziehung des Brauereinhabers eine Bestandsaufnahme der zur Bierbereitung be- 
stimmten Vorräte an Zucker vorzunehmen. Der Istbestand des Zuckers ist hierbei durch Verwiegung 
zu ermitteln. Der Sollbestand ist aus den Anschreibungen und aus den Abschreibungen fest-
	        
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