Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesch--und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

65.  Bekanntmachung,
dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha,  sowie  dem  Vorschußbankvereine  zu
Glauchau  bewilligte  Stempelbefreiungen  betreffend;
vom  17.  April  1868.

D.=  Finanzministerium  hat  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha  für  die  bei  demselben
  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaftsscheine,  welche  bei  gegebenen
  Vorschüssen  zur  Sicherstellung  der  Anstalt  von  ihren  Mitgliedern  oder  von  deren  Bürgen
ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Fünfzig  Thalern  —-  —  nicht
übersteigen,  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  1.  Januar  1819
unter  den  Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Seite  62
und  73  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf
zugestanden,  sowie  dem  Vorschußbankvereine  zu  Glauchau  die  in  der  Verordnung  vom  4.  November
  1862,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffend  (Seite
626  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  den  Sparcassen  ertheilten
Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  bewilligt.

Dresden,  am  17.  April  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

 

 

.&  66.  Verordnung,
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend;
vom  25.  April  1868.
Die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  unter  Nr.  3  der  Verordnung  vom  27.  Juni  vorigen  Jahres

(Seite  176  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  getroffene  und  nach  der

Verordnung  vom  1.  dieses  Monats  (Seite  232  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von
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