Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 2 (2)

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Legalität  von  Verwaltungsakten  haben;  nur  soweit  private  Interessen
  in  Betracht  kommen,  ist  eine  solche  Kognition  zugestanden,
indess  die  Kontrolle  über  Verwaltungsakte  vom  Gesichtspunkt
des  öffentlichen  Interesses  aus  besonderen  Verwaltungsgerichten,
wie  in  Preussen,  übertragen  ist,  die  einen  Bestandtheil  der  Verwaltungs-,
  nicht  der  Gerichtsorganisation  bilden  (S.  166,  174f.).
Diese  letztere  leidet  an  einem  schlimmen  Gebrechen  insofern,  als
zur  Zeit  noch  nicht  weniger  als  fünf  oberste  (ferichtshöfe  in  Rom,
Neapel,  Turin,  Florenz  und  Palermo  bestehen;  mit  Recht  bemerkt
Verf.  hiezu:  „one  cannot  help  thinking,  that  this  is  an  unfortunate
condition,  because  there  is  nothing,  that  tends  more  completely
to  consolidate  a  people,  without  crushing  out  local  life,  than
a  uniform  administration  of  justice*  (S.  171).  Ausser  diesen
fünf  obersten  Gerichtshöfen  ist  überdies  auch  noch  die  erste
Kammer  der  Volksvertretung,  der  Senat,  oberster  Gerichtshof
für  gewisse  Verbrechen  gegen  den  Staat,  insbesondere  Hochverrat,
  sowie  Ministeranklagen  (S.  155),  eine  ganz  eigentümliche
  und  unhaltbare  Vermischung  von  Gesetzgebung  und  Rechtspflege.


Die  sehr  zahlreiche  (580  Mitglieder)  italienische  Deputiertenkammer,
  welcher,  wie  oben  bemerkt,  Priester  im  aktiven  Dienst
und  ausserdem  auch  Beamte,  die  vom  Staat  besoldet  sind,  nicht
angehören  dürfen  (8.  159),  bildet  für  die  Gesetzgebung  den  allein
entscheidenden  Faktor;  weder  der  Senat  noch  der  König  haben
nach  dieser  Richtung  thatsächlich  eine  nennenswerte  Bedeutung.
Diese  Machtvollkommenheit  giebt  der  Deputiertenkammer  eine
zentrale  Stellung  im  Staatsleben,  die  in  Beziehung  auf  die  Schwäche
der  häufig  wechselnden  Minister  sowie  für  Ausbeutung  des
Staates  durch  die  Abgeordneten  zum  eigenen  Vorteil  und  für
Privatinteressen  der  Wähler  ähnliche  Folgen  hervorbringt  wie
in  Frankreich  (S.  193),  wenn  dies  auch  nicht  bis  zu  völliger
Vergiftung  des  öffentlichen  Lebens  sich  steigert  wie  zeitweise  in
Frankreich;  immerhin  sind  auch  in  Italien  nach  dieser  Richtung