Gesetz-Matt
für das
Königreich Bapern.
.W 3.
München, den 17. Jannar 1854.
Gesetg, zu . 47 des reoidirten Gemelnde-Edictes.
Inhalt:
Gesettz,
zu 5. 47 des revidirten Gemeinde-Edictes.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden, König von BPayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Derzag von Bayern, Franken und in
Schwaben rc. ꝛt.
Wirhaben nach Vernehmung Unseres
Staaterg#thes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräeche und der Kammer
der Abgeordneten zu §. 47 des revidirten
Gemeinde-Edictes beschlossen und verordnen:
Einziger Arctikel.
Eine Vermehrung der Zahl der rechtskundigen
und bürgerlichen Magistracsräthe
in den Städten der ersten Klasse über das
in 9. 47. Jiffer 1. des revidirten Gemeinde-Edictes
sestgesetzte Maß kann stattfinden,
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