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waͤrtigen Gesetzes unterliegende Erbgüter
errichten, wenn das zu jedem Erbgute be-
stimmte Grundvermögen mit einem Simplum
der Grundsteuer von wenigstens sechs Gulden
belegt und bis zu dem diesem Steuerbetrage
entsprechenden Grundwerche schuldenfrei ist.
Zur Ausmitelung des enesprechenden
Grundwerthes wird angenommen, daß ein
Gulden Steuersimplum einen Grundwerth
von achthundert Gulden vertritt.
In denjenigen Bezirken, in welchen
das Steuerdefinitivum nach dem Grund-
steuergesetze vom 15. August 1828 noch nicht
durchgeführt ist, wird der dem oben bezeich-
neten Steuersimplum entsprechende Betrag
durch Regierungsverordnung bestimmt.
Artikel 2.
Als Zugehbrungen eines Erbgutres sind
nicht nur die gesetlichen beweglichen oder
unbeweglichen Pertinenzien, sondern auch
diejenigen Sachen zu betrachten, welche durch
ausdrückliche Willenserklärung des Erbgut-
stifters oder eines nachfolgenden Erbgutei-
genthümers als Zugehörungen des Erbgutes
erklärt und als solche in das Hypotheken-
buch eingetragen werden, wobei bezüglich
der beweglichen Sachen auf §. 34 des Hy-
pothekengesetzes hingewiesen wird.
Artikel 3.
Zur föcmlichen Errichtung eines Erb-
gutes wied erfordert:
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1) dle in einer öffentlichen Urkunde oder
in einem schriftlich errichteten Privat-
testamente niedergelegte Willenserklár-
ung des Stifters;
die nach vorgängiger Prüfung der ge-
setzlichen Erfordernisse erfolgte Beur-
kundung der Erbgutserrichtung durch
das Kreis, und Stadt= oder Landge-
richt, in dessen Bezirk das betreffende
Grundvermögen ganz oder zum größten
Theile gelegen ist;
die auf diese Beurkundung sich grün-
dende Eintragung der Erbgutserricht-
ung in das Hypothekenbuch.
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Artikel 4.
Der gerichtlichen Beurkundung der
Erbgutserrichtung (Art. 3. Ziff. 2) hat
jederzeit die Erholung beglaubigter Auszüge
aus den betreffenden Hypothekenbüchern, so-
wie eine Edictalladung der unbekannten
Gldubiger voranzugehen, worin zur Geltend-
machung etwaiger Einsprüche gegen die Erb-
gutserrichtung eine Frist von drei Monaten
unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen ist,
daß nach fruchtlosem Ablaufe derselben ohne
weitere Rücksicht auf solche Einsprüche mit
der Beurkundung und Eintragung der Erb-
gutserrichtung vorgeschritten werden würde.
Die von den Gerichten und Hppothe-
ken-Aemtern angezeigten, sowie die von dem
Scifter des Erbgutes benannten Gläubiger