nicht vorhanden · ist, den uͤbrlgen Anerben
sciner Classe miteinander den sechsten Theil
des schuldenftelen Erbgutswerthes als Ab-
findung zu geben. Bezuͤglich der Vertheil-
ung dieser Abfindungssumme kommt die
Bestimmung des Arrikel 16 Abs. 1 zur
Anwendung.
Der Nachfolger ist zu einer solchen
Abfindung alche verpftichtet, wenn er das
Erbgut durch die Wahl seines Vorgängers
(Klriikel 12) oder durch Uebergabe unter Le-
benden (Art. 10) erhalten hat. Im letz-
teren Falle ist der Vorgänger berecheige,
sich ein Dritehell des schuldenfreien Erb-
gutswerthes als Eigenthum vorzubehalten.
Artikel 18.
Ist außer dem Erbgute noch ein an-
deres Vermögen vorhanden, so kommen
hinsichtlich der Erbfolge in das letztere die
allgemeinen Gesehe zur Anwendung.
Artikel 19.
Stirbt ein Ehegatte, welcher gemein-
schaftlich mit dem Ueberlebenden Eigenehü-
mer des Erbgutes war, so wird der Let-
tere Allelnelgenthümer desselben.
Der überlebende Ehegatte ist, selbst
wenn er Mitgslifter des Erbgutes war, nicht
berechügt, dasselbe zu widerrufen (Art. 28
Ziff. 3).
Der uͤberlebende Ehegatte kann, wenn
er zu einer weitern Ehe schreitet, dem an-
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dern Ehegatten das Miteigenthum an der
Substanz des Erbgutes nur dann einräumen,
wenn weder von dem verstorbenen Ehe-
gatten abstammende Descendenten, noch
solche des überlebenden Ehegatten aus
srüherer Ehe vorhanden sind. Die Descen-
denten des Verstorbenen und jene des über-
lebenden Ehegatten aus früherer Ehe sind
gleichmshbig zur Gutsnachfolge berufen.
Sie gehen den Descendenten des über-
lebenden Ehegatten aus späterer Ehe in der
Gutsnachfolge vor. Sind erstere nicht vor-
handen, so succedlren dle Letzteren vor den
in der zweiten und dritten Surccessionsclasse
berufenen Anerben.“
Hat der verstorbene Ehegatte bereits
einseitig vor Uebertragung des Mltelgen-
thums oder später gemeinschaftlich mit dem
Ueberlebenden eine gülüige Wahl des Nach-
folgers (Arc. 12) gerroffen, so kann der
Ueberlebende diese Wahl nicht aufheben.
Dlese Bestimmung bleibt auch dann
in Krasfe, wenn der gewählte Nachfolger
der zweiten oder dritten Surccessionsclasse-
angehört, und eine Descendenz des über-
lebenden Ehegatten aus späterer Ehe vor-
handen ist.
Wurde keine Wahl getroffen oder ist
der gewählte Nachfolger vor der Gucsnach-
folge gestorben, so steht dem überlebenden
Ehegatten die Wahl des Gutsnachfolgers
unter den Descendenten nur zu, wenn keine