nicht vorhanden · ist, den uͤbrlgen Anerben
sciner Classe miteinander den sechsten Theil
des schuldenftelen Erbgutswerthes als Abfindung
zu geben. Bezuͤglich der Vertheilung
dieser Abfindungssumme kommt die
Bestimmung des Arrikel 16 Abs. 1 zur
Anwendung.
Der Nachfolger ist zu einer solchen
Abfindung alche verpftichtet, wenn er das
Erbgut durch die Wahl seines Vorgängers
(Klriikel 12) oder durch Uebergabe unter Lebenden
(Art. 10) erhalten hat. Im letzteren
Falle ist der Vorgänger berecheige,
sich ein Dritehell des schuldenfreien Erbgutswerthes
als Eigenthum vorzubehalten.
Artikel 18.
Ist außer dem Erbgute noch ein anderes
Vermögen vorhanden, so kommen
hinsichtlich der Erbfolge in das letztere die
allgemeinen Gesehe zur Anwendung.
Artikel 19.
Stirbt ein Ehegatte, welcher gemeinschaftlich
mit dem Ueberlebenden Eigenehümer
des Erbgutes war, so wird der Lettere
Allelnelgenthümer desselben.
Der überlebende Ehegatte ist, selbst
wenn er Mitgslifter des Erbgutes war, nicht
berechügt, dasselbe zu widerrufen (Art. 28
Ziff. 3).
Der uͤberlebende Ehegatte kann, wenn
er zu einer weitern Ehe schreitet, dem an-62
dern Ehegatten das Miteigenthum an der
Substanz des Erbgutes nur dann einräumen,
wenn weder von dem verstorbenen Ehegatten
abstammende Descendenten, noch
solche des überlebenden Ehegatten aus
srüherer Ehe vorhanden sind. Die Descendenten
des Verstorbenen und jene des überlebenden
Ehegatten aus früherer Ehe sind
gleichmshbig zur Gutsnachfolge berufen.
Sie gehen den Descendenten des überlebenden
Ehegatten aus späterer Ehe in der
Gutsnachfolge vor. Sind erstere nicht vorhanden,
so succedlren dle Letzteren vor den
in der zweiten und dritten Surccessionsclasse
berufenen Anerben.“
Hat der verstorbene Ehegatte bereits
einseitig vor Uebertragung des Mltelgenthums
oder später gemeinschaftlich mit dem
Ueberlebenden eine gülüige Wahl des Nachfolgers
(Arc. 12) gerroffen, so kann der
Ueberlebende diese Wahl nicht aufheben.
Dlese Bestimmung bleibt auch dann
in Krasfe, wenn der gewählte Nachfolger
der zweiten oder dritten Surccessionsclasseangehört,
und eine Descendenz des überlebenden
Ehegatten aus späterer Ehe vorhanden
ist.
Wurde keine Wahl getroffen oder ist
der gewählte Nachfolger vor der Gucsnachfolge
gestorben, so steht dem überlebenden
Ehegatten die Wahl des Gutsnachfolgers
unter den Descendenten nur zu, wenn keine