Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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von dem verstorbenen Ehegatten abstam- 
mende Descendenz vorhanden ist, oder wenn 
dieselbe lediglich aus Descendenten besteht, 
welche von beiden Ehegatten abstammen. 
Der überlebende Ehegatte ist unter den 
Anerben zweiter und beziehungsweise dritter 
Classe ohne Unterschted der Abstammung 
derselben zu wählen berechtigt. 
Artikel 20. 
Stirbt ein Ehegatte, welcher Allein- 
eigenthümer des Erbgutes war, so steht 
dem überlebenden Ehegatten die Verwalt- 
ung und Nutznießung des Erbgutes zu, und 
zwar: 
4) bis zur Großfährigkeit des zur Guts- 
nachfolge berufenen Anerben, wenn 
dieser ein Deccendent ist. 
Hiebei kann der überlebende Ehe- 
gatte, welcher vor Eintrite der Groß- 
jährigkeit des zur Gutenachfolge be- 
rufenen Anerben sich wieder verehlicht, 
mit Genehmigung des Vormunds 
und der Ob « *CA. haftsbeh 1.4 de 
dem neuen Ehegatten den Mitbesiz 
an diesem Verwaltungs= und Nutz= 
nießungsrechte einrumen; auch kann 
diesem mit Genehmigung des Vor- 
mundes und der Obervormundschafts- 
Behbörde ein Anspruch auf die nöthige 
Alimentation aus dem Erbgute, jedoch 
ohne Ueberschreitung des im Areikel 24 
  
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Abs. 2 festgeseheen Maßes, gewährt 
werden, 
2) bis zur Wiederverehelichung in allen 
anderen Fällen. 
Letztere Bestimmung gilte auch für den 
Fall, wenn der nach Ziffer 1 zur Guts- 
nachfolge berufene Anerbe vor erlangter 
Grsßjährigkeit stirbt und weitere zur Guts- 
nachfolge berechtigte Descendenten nicht vor- 
handen sind. 
Hatte im letzterwáhnten Falle noch vor 
dem Ableben des minderjährigen Deecen- 
denten eine Wiederverehelichung stattgefun- 
den, so dauert das erwähnte Verwaltungs-= 
und Nutznießungsrecht bis zu einer etwai- 
gen nochmaligen Verehelichung. 
Artikel 21. 
Ist das Guc in Folge Todes des bis- 
herigen Eigenthümers übergegangen, so kön- 
nen jene Anerben, welche zu dieser Zeit be- 
reits ansässig oder verehelicht sind, die Aus- 
bezahlung ihrer Abfindungs-Summen ein 
Jahr nach dem Tode des früheren Eigen- 
thümers verlangen. Diejenigen, welche zu 
dieser Zeit weder ansässig noch verehelicht 
sind, können ihre Absindungs-Summen nur 
nach einer sechsmonatlichen Aufkündigung 
verlangen, welche in der Regel erst drei 
Jahre nach dem Tode des früheren Eigen- 
thümers, wenn der betreffende Anerbe zur 
Zeit dieses Todes bereits großjährig war,
	        
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