Artikel 1.
Derjenige Theil des sceiwilligen zwei-
ten Subseriptions-Anlehens aus dem Ge-
setze vom 23. December 1849, welcher bis
Ende des Jahres 185 ½ nicht aus den
eingehenden Grundrenten-Ablösungsbeträgen
des Staates gerilgt werden kann, ist, nach
dem Wunsche der Glkubiger, entweder baar
zu vergüten, oder in Staatsschuldscheinen,
auf die Normalbeträge von 100, 500 und
!1000 fl. lautend, umzuschreiben.
Die Staatsschuldentilgungs-Commis-
sion wird ermächtiger, die zur Baarvergütung
erforderlichen Beträge durch Aufnahme neuer
Anlehen zu beschaffen.
Artikel 2.
In gleicher Weise ist derjenige Theil
des freiwilligen dritten Subseriptions-An-
lehens aus dem Gesetze vom 22. Mai 1850,
welcher bis zu den in Artikel 4 des besag-
ten Gesetzes auf den letzten September 1857
bestimmten Einlösungs= und resp. Verloos-
ungstermin oder bis Ende des Jahres
185%„ nicht aus den eingehenden Grund-
renten, Ablösungsbeträgen des Staats ge-
tilgt werden kann, nach dem Wunsche der
Gläubiger entweder baar zu vergüten oder
in, auf die Normalbeträge von 100, 500
und 1000 fl. lautende, Staatsschuldscheine
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umzuschreiben, und wird die königliche Staats-
schuldentilgungs-Commission gleichfalls er-
mächtiget, die zur Baarvergütung erforder-
lichen Beträge durch Aufnahme neuer An-
lehen zu beschaffen.
Artikel 3.
Die in solcher Weise sich bildende
Schuld bleibt auf die Grund-Zins-Zehent=
und lehenherrlichen Gefälle des Scaates
versichert, wird aus dem jederzeit in dem
Budget hiefür auszuwerfenden Fonde ver-
zinset, und die Obligationen derselben wer-
den bei Ablösung von Staats--Gefällen, im
Betrage von mindestens 100 fl. und dar-
über nach dem Nennwerthe an Zahlungs-
statt angenommen.
Artikel 4.
Beide Anlehen werden nach erfolgter
Tilgung der durch das Geseh vom 31.
März 1852 geschaffenen Anlehen nach Maß-
gabe der eingehenden Ablösungsschillinge
der Staats-Grundrenten aller Art im Wege
der Verloofung heimbezahlt.
Artikel 5.
Derjenige Rest des Anlehens vom 23.