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ken- und Wechselbank betreffend) enthaltene gegenwaͤrtigen Landtages, bei dessen Wieder-Strafbestimmung
einstweilen auf dem Ver- berufung vorzulegen;
ordnungswege auch auf Faͤlschungen der im 4) in gleicher Weise, wie vorgehend,
oͤsterreichischen Kaiserstaate emittirten Credit- auch bezüglich anderer Staaten zu dem Zwecke
papiere auszudehnen. der Erfüllung von Zoll- und Handels-Ver-“
Die im Verordnungswege getroffenen trägen, welche unter dem Grundsatze der
Bestimmungen sind unbeschadet ihres sofor: Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, die Anuigen
Vollzuges den Kammern zu deren nach wendung der betreffenden bayerischen Strafträglicher
Zustimmung bei dem nächsten Land= gesetze zu beschließen und im Verordnungstage
oder im Falle einer Vertagung des wege vorzuschreiben.
Gegeben München den 24. December 1853.
Mar.
v. der Pfordten. v. Mleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. v. üder. v. Jwehl.
Graf v. Reigeroberg.
Nach dem Befehle Seiner Maseste des Königs
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.