Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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ken-  und  Wechselbank  betreffend)  enthaltene  gegenwaͤrtigen  Landtages,  bei  dessen  Wieder-Strafbestimmung
  einstweilen  auf  dem  Ver-  berufung  vorzulegen;

ordnungswege  auch  auf  Faͤlschungen  der  im  4)  in  gleicher  Weise,  wie  vorgehend,
oͤsterreichischen  Kaiserstaate  emittirten  Credit-  auch  bezüglich  anderer  Staaten  zu  dem  Zwecke
papiere  auszudehnen.  der  Erfüllung  von  Zoll-  und  Handels-Ver-“

Die  im  Verordnungswege  getroffenen  trägen,  welche  unter  dem  Grundsatze  der
Bestimmungen  sind  unbeschadet  ihres  sofor:  Gegenseitigkeit  abgeschlossen  werden,  die  Anuigen
  Vollzuges  den  Kammern  zu  deren  nach  wendung  der  betreffenden  bayerischen  Strafträglicher
  Zustimmung  bei  dem  nächsten  Land=  gesetze  zu  beschließen  und  im  Verordnungstage
  oder  im  Falle  einer  Vertagung  des  wege  vorzuschreiben.

Gegeben  München  den  24.  December  1853.

Mar.

v.  der  Pfordten.  v.  Mleinschrod.  Dr.  v.  Aschenbrenner.  v.  üder.  v.  Jwehl.
Graf  v.  Reigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Maseste  des  Königs
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.